Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäß § 3 NachwG spätestens am Tag der Änderung schriftlich mitteilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten.

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