Denkbar ist auch, dass Ansprüche auf Kindergeld an den Arbeitgeber abgetreten werden. In einem anhängigen Revisionsverfahren ist die Frage streitig, ob der Bruttoarbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung betragsmäßig um das Kindergeld zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.[1]

Nach dem Urteil der Vorinstanz sind die Auszahlungen an den Arbeitgeber als negative Einnahmen zu berücksichtigen und der Bruttoarbeitslohn entsprechend zu reduzieren.[2]

[1] Revision beim BFH unter Az. VI R 26/21.

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