Rz. 25

Der Arbeitnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast bezogen auf die in § 2 Abs. 1 EFZG anspruchsbegründenden Tatsachen.[1] Dazu gehört auch bei Berufung des Arbeitgebers auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 EFZG, dass sein Fernbleiben von der Arbeit nicht unentschuldigt war. Dagegen trifft nach h. M. den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn der Feiertag nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen sein soll.[2]

[2] MHdB ArbR/Tillmanns, 5. Aufl. 2021, § 78, Rz. 31; HzA, Vossen, Gruppe 2, Rz. 792.

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