rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
Leitsatz (redaktionell)
Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AltersteilzeitG) sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AltersteilzeitG erfüllt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 28; AltersteilzeitG § 2; AltersteilzeitG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Streitjahr(e)
2004, 2005
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2005 eine Schule. Für die Klägerin war in den Streitjahren der Arbeitnehmer A als Mathematiklehrer tätig. Im Juli 2004 schloss dieser Arbeitnehmer mit der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2007 einen Vertrag über eine Altersteilzeitregelung. Gegenstand dieser Vereinbarung war unter anderem die Reduzierung der bisherigen Wochenstundenzahl von 21 Stunden auf nunmehr 10,5 Stunden. Von diesem Zeitpunkt an zahlte die Klägerin an den Arbeitnehmer A sog. Aufstockungsbeträge nach § 3 Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in Höhe von 20 v.H. des Bruttoaltersteilzeitentgelts und behandelte diese lohnsteuerlich als steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG. Dies war im Streitjahr 2004 ein Betrag in Höhe von 1.928,85 € (5 Monate x 385,77 €/Monat) und im Streitjahr 2005 ein Betrag in Höhe von 4.719,60 € (12 Monate x 393,30 €/Monat).
Aufgrund Lehrermangels im Unterrichtsbetrieb der Klägerin unterrichtete der Arbeitnehmer A allerdings seit Beginn seiner Altersteilzeit zusätzlich zu der vereinbarten Wochenstundenzahl weitere 2 Wochenstunden, für die eine monatliche Vergütung von 360,10 €/Monat im Streitjahr 2004 und von 367,30 €/Monat im Streitjahr 2005 vereinbart war. Diese zusätzliche Vergütung in Höhe von 1.800,50 € (5 Monate x 360,10 €/Monat) behandelte die Klägerin im Streitjahr 2004 als Pauschalierungsarbeitverhältnis, für das Streitjahr 2005 unterwarf sie diese Vergütung in Höhe von 4.407,60 € (12 Monate x 367,30 €/Monat) der Regelversteuerung. Im Folgejahr 2006 konnte der Lehrermangel durch eine Neueinstellung beseitigt werden, so dass die Mehrarbeit des Arbeitnehmers A mit dem Schuljahr 2005/06 endete.
Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, die im Streitjahr 2004 von der Klägerin vorgenommene Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses in ein solches mit normalem Lohnsteuerabzug und ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis sei nicht zulässig. Der gesamte vom Arbeitnehmer A bezogene Arbeitslohn sei dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Die in den Streitjahren nach § 3 Nr. 28 EStG als steuerfrei behandelten Aufstockungsbeträge seien tatsächlich steuerpflichtig. Die für die Steuerfreiheit erforderlichen Voraussetzungen des AltTZG seien nicht erfüllt. So habe der Arbeitnehmer A seine tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht auf die Hälfte reduziert. Bei Prüfung dieser Voraussetzung seien sämtliche Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers für die Klägerin zusammen zu rechnen, mithin habe der Arbeitnehmer insgesamt seine Wochenstundenzahl nur von 21 Wochenstunden auf 12,5 Wochenstunden reduziert.
Mit Haftungsbescheid nahm der Beklagte die Klägerin im Einverständnis anstelle des Arbeitnehmers für die nicht dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfenen Beträge in Haftung, also hinsichtlich der im Streitjahr 2004 gezahlten Lehrvergütung sowie der in den Streitjahren gezahlten Aufstockungsbeträge.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin stimmt dem Beklagten zunächst in der Ansicht zu, dass die Lehrvergütung für die Mehrstunden dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sei. Sie ist allerdings weiterhin der Auffassung, ihre Inanspruchnahme als Haftende sei insoweit nicht gerechtfertigt, als die Haftungsbeträge auf der Nachversteuerung der Aufstockungsbeträge beruhten. Sie habe diese Zahlung der Aufstockungsbeträge zutreffenderweise als nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei behandelt. Durch den mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Vertrag über die Altersteilzeit sei die regelmäßige Arbeitszeit gesetzeskonform auf die Hälfte reduziert worden. Bei der aufgrund des in den Schuljahren 2004/05 und 2005/06 bestehenden Lehrermangels geleisteten Mehrarbeit habe es sich um Mehrstunden gehandelt, zu denen sich der Arbeitnehmer freiwillig bereit erklärt habe und die an der ursprünglichen Vereinbarung über die Altersteilzeit nichts geändert hätten. Insbesondere habe man die Mehrarbeit nur in einem für die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach § 4 AltTZG unschädlichen Umfang zugelassen. Die Mehrarbeit sei geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Es sei für die Frage der Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG unerheblich, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt, also im Hinblick auf die vereinbarte Altersteilzeitarbeit und die Mehrarbeit, als einheitliches Arbeitsverhä...