Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[1] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[2] Dies geschieht im Rahmen einer Antragsveranlagung, wenn deren Voraussetzungen vorliegen[3] Andernfalls geschieht dies durch einen gesonderten Erstattungsantrag.[4] Zuständig für Veranlagung und Erstattungsantrag ist das Betriebsstättenfinanzamt.[5] Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr des Steuerabzugs gestellt werden.[6] Dabei kann eine Bescheinigung über die Ansässigkeit des Arbeitnehmers in Österreich verlangt werden.[7]
Beantragung einer Freistellungsbescheinigung
Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[8] Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Lohnsteuerabzug unterbleiben. Ohne Freistellungsbescheinigung darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug also nicht unterlassen.[9]
Wird kein Lohnsteuerabzug vorgenommen, z. B. weil eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder weil es keinen inländischen Arbeitgeber gibt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei dem für ihn zuständigen Finanzamt[10] eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen.[11]
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