Neben dem Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG gelten die allgemeinen Kündigungsvorschriften. Der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen[1] steht selbstständig neben dem PflegeZG und ist daher parallel zu beachten. Gegebenenfalls muss eine Zustimmung unterschiedlicher Behörden vorliegen.

Bei Vorliegen der erforderlichen behördlichen Zustimmung müssen Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses während der Pflegefreistellung innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen.[2]

Nicht vom Sonderkündigungsschutz erfasst ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums oder die Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags.

Auch die arbeitsrechtlichen Sanktionsmittel des Arbeitgebers wie die Ermahnung, Abmahnung, Versetzung bleiben durch den Sonderkündigungsschutz unberührt.

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