Bestimmte vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt:
- Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld[1],
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz[2],
- Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG[3],
- Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.[4]
Steuerfrei sind auch weitere Entgeltersatzleistungen, die nicht vom Arbeitgeber, sondern von der dafür zuständigen Stelle (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse) gezahlt werden, z. B.
- Arbeitslosengeld[5],
- Krankengeld aus den gesetzlichen Krankenversicherungen[6],
- Mutterschaftsgeld[7].
s. Altersteilzeit.
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