Anzuwenden ist der Progressionsvorbehalt auch regelmäßig bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland, der nach einem

von der inländischen Besteuerung freigestellt ist.

Ausnahme: Das Doppelbesteuerungsabkommen schließt den Progressionsvorbehalt aus.

Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, soweit er dem Grunde nach steuerpflichtig gewesen wäre. Die Nichtzulassung des permanenten Jahresausgleichs sowie das Verbot der Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber gelten auch in diesen Fällen.

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