Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn die folgenden Grundvoraussetzungen gegeben sind:

  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen,
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen,
  • Ermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Träger der Maßnahme muss für die Förderung zugelassen sein,
  • die Maßnahme muss mehr als 120 Std. dauern und darf die max. Dauer einer Vollzeitmaßnahme von 3,5 Jahren nicht überschreiten.[1]
 
Wichtig

Keine Maßnahmezertifizierung erforderlich

Der Träger der Maßnahmen muss nach den Vorschriften des SGB III[2], "Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)" zugelassen sein, damit für die Qualifizierungsmaßnahme Qualifizierungsgeld gezahlt werden kann. Eine Maßnahmezertifizierung ist hingegen nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme und weitere Kosten selbst trägt.

[1] § 82a Abs. 1 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

1.1 Betriebliche Voraussetzungen

Im Betrieb müssen sich strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe für mind. 20 % der Beschäftigten innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgehend von der Antragstellung ergeben.

Es muss eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorliegen, die bzw. der betriebsbezogene Regelungen über das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs, die Beschäftigungsperspektiven der Betroffenen im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb (z. B. ein Aufstockung des Qualifizierungsgeldes) enthält.[1]

 
Hinweis

Erleichterungen für klein- und mittelständische Betriebe

In klein- und mittelständischen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ist es ausreichend, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen betroffen sind.

In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten kann an die Stelle der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags auch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den Qualifizierungsbedarfen, zu den Beschäftigungsperspektiven der Betroffen nach der Qualifizierung im Betrieb und zur Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb treten.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildungsmaßnahme selber finanzieren, d. h. die Beschäftigten dürfen nicht an den Weiterbildungskosten beteiligt werden. Eine Kostenübernahme durch Dritte ist aber zulässig. Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen werden von der Agentur für Arbeit getragen.[2]

[1] § 82a Abs. 2 Satz 1 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.
[2] § 82a Abs. 2 Satz 2 bis 6 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

1.2 Persönliche Voraussetzungen

Die mit Qualifizierungsgeld zu fördernden Arbeitnehmer müssen die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber durchführen. Das Arbeitsverhältnis darf für die Dauer der Förderung weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Die Arbeitnehmer dürfen in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht schon einmal Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Das Qualifizierungsgeld wird bei Erkrankung für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung weitergezahlt. Die persönlichen Voraussetzung sind hingegen nicht erfüllt, wenn während eines Erholungsurlaubs Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt besteht.[1]

[1] § 82a Abs. 4 SGB III i. d. F. ab 1.4.2024.

1.3 Förderhöhe/-dauer

Das Qualifizierungsgeld beträgt nach dem Vorbild des Kurzarbeitergeldes 60 bzw. 67 % der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (mind. ein Kind im steuerrechtlichen Sinn im Haushalt) erfüllen würden.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, das sich durch den Entgeltausfall infolge der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im Referenzzeitraum ergibt (Istentgelt). Referenzzeitraum ist der letzte Entgeltabrechnungszeitraum, der spätestens 3 Monate vor Beginn der Qualifizierungsgeldzahlungen abgerechnet wurde. Die Höhe des Qualifizierungsgeldes kann somit zu Beginn der Förderung einmalig festgelegt werden.

 
Achtung

Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf das Qualifizierungsgeld

Ist der Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihm Qualifizierungsgeld zusteht, erwerbstätig (z. B. Aufnahme einer Nebentätigkeit), wird das daraus erzielte Einkommen abzgl. von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags i. H. v. 165 EUR auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Bei selbstständiger Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehö...

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