Zusammenfassung
Qualifizierungsgeld ist ein neues Weiterbildungsinstrument im Rahmen betrieblicher Transformationsprozesse. Das Qualifizierungsgeld wird mit dem "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" (sog. Aus- und Weiterbildungsgesetz) mit Wirkung zum 1.4.2024 eingeführt.
Zielgruppe des Qualifizierungsgeldes sind Betriebe und deren Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust von Arbeitsplätzen droht, bei denen Weiterbildung jedoch eine zukunftssichere Beschäftigungsperspektive bei ihrem Arbeitgeber ermöglichen kann. Das Qualifizierungsgeld dient dabei der Deckung des Lebensunterhalts für die Dauer der Teilnahme an einer Weiterbildung. Der Arbeitgeber übernimmt alle sonstigen Kosten, insbesondere die Qualifizierungskosten.
Die Voraussetzungen für die Gewährung sowie die Höhe und Bemessung des Qualifizierungsgeldes sind in §§ 82a, 82b und 82c SGB III i. d. F. ab 1.4.2024 geregelt.
Vertiefende Informationen enthalten die Kommentierungen zu §§ 82a, 82b und 82c SGB III.
1 Voraussetzungen für die Zahlung
Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung für die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn die folgenden Grundvoraussetzungen gegeben sind:
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen,
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen,
- Ermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- der Träger der Maßnahme muss für die Förderung zugelassen sein,
- die Maßnahme muss mehr als 120 Std. dauern und darf die max. Dauer einer Vollzeitmaßnahme von 3,5 Jahren nicht überschreiten.
Keine Maßnahmezertifizierung erforderlich
Der Träger der Maßnahmen muss nach den Vorschriften des SGB III, "Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)" zugelassen sein, damit für die Qualifizierungsmaßnahme Qualifizierungsgeld gezahlt werden kann. Eine Maßnahmezertifizierung ist hingegen nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber die Kosten der Weiterbildungsmaßnahme und weitere Kosten selbst trägt.
1.1 Betriebliche Voraussetzungen
Im Betrieb müssen sich strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe für mind. 20 % der Beschäftigten innerhalb der nächsten 3 Jahre ausgehend von der Antragstellung ergeben.
Es muss eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag vorliegen, die bzw. der betriebsbezogene Regelungen über das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs, die Beschäftigungsperspektiven der Betroffenen im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb (z. B. ein Aufstockung des Qualifizierungsgeldes) enthält.
Erleichterungen für klein- und mittelständische Betriebe
In klein- und mittelständischen Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten ist es ausreichend, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfen betroffen sind.
In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten kann an die Stelle der Betriebsvereinbarung oder des Tarifvertrags auch eine entsprechende schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den Qualifizierungsbedarfen, zu den Beschäftigungsperspektiven der Betroffen nach der Qualifizierung im Betrieb und zur Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb treten.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildungsmaßnahme selber finanzieren, d. h. die Beschäftigten dürfen nicht an den Weiterbildungskosten beteiligt werden. Eine Kostenübernahme durch Dritte ist aber zulässig. Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen werden von der Agentur für Arbeit getragen.
1.2 Persönliche Voraussetzungen
Die mit Qualifizierungsgeld zu fördernden Arbeitnehmer müssen die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber durchführen. Das Arbeitsverhältnis darf für die Dauer der Förderung weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst werden. Die Arbeitnehmer dürfen in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht schon einmal Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Das Qualifizierungsgeld wird bei Erkrankung für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung weitergezahlt. Die persönlichen Voraussetzung sind hingegen nicht erfüllt, wenn während eines Erholungsurlaubs Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt besteht.
1.3 Förderhöhe/-dauer
Das Qualifizierungsgeld beträgt nach dem Vorbild des Kurzarbeitergeldes 60 bzw. 67 % der durchschnittlich auf den Tag entfallenden Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum. Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (mind. ein Kind im steuerrechtlichen Sinn im Haushalt) erfüllen würden.
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht der Differenz zwischen dem pausc...