Tabakrauch ist aufgrund seiner krebserregenden und toxischen Wirkungen der gefährlichste unter den typischen Innenraumschadstoffen. In den Zeiten, bevor am Arbeitsplatz ein konsequenter Nichtraucherschutz umgesetzt wurde, waren mehr Beschäftigte durch Tabakrauch gefährdet als durch alle anderen Gefahrstoffe zusammen. Der Nichtraucherschutz im Betrieb ist in § 5 Arbeitsstättenverordnung geregelt: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind."

Ausnahmen sind für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr vorgesehen (§ 5 Abs. 2 ArbStättV). Deren Bedeutung sinkt jedoch durch die mittlerweile weitreichenden Rauchverbote im öffentlichen Bereich.

 
Achtung

Tabakrauch = krebserregender Arbeitsstoff

Tabakrauch (bezogen auf das Passivrauchen) in inzwischen in der Liste der krebserregenden Arbeitsstoffe in TRGS 905 aufgeführt. Damit kann Tabakrauch nicht wie früher als Belästigung eingestuft werden, über deren Zumutbarkeit im Rahmen eines Interessenausgleichs zu entscheiden ist. Er stellt vielmehr eine Gefährdung dar, gegen die der Arbeitgeber vorgehen muss! Daraus ergeben sich u. a. Beschäftigungsverbote für bestimmte Personengruppen an Arbeitsplätzen, an denen Tabakrauch auftritt.

 
Praxis-Beispiel

Jugendliche

In einzelnen Bundesländern sind unter bestimmten Bedingungen Raucherräume oder -bereiche in der Gastronomie zulässig. Dort dürfen grundsätzlich keine Jugendlichen beschäftigt werden.

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