Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Wenn, wie in der Praxis üblich, im Freien oder im Gebäude Raucherbereiche eingerichtet werden, ist genau darauf zu achten, dass dadurch benachbarte Bereiche nicht beeinträchtigt werden (z. B. weil Rauch auf Flure oder von außen durch geöffnete Fenster eindringt). Das ist auch die (schwer einzuhaltende) Bedingung dafür, dass es toleriert wird, wenn in Arbeitsräumen geraucht wird, in denen sich nur Raucher aufhalten.
Keine Aufweichung des Rauchverbots
Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber akzeptieren, dass in Arbeitsräumen geraucht wird, wenn die Nichtraucher vorgeblich "nichts dagegen haben". Eine solche Aussage unterliegt oft Loyalitätskonflikten und gilt im Umgang mit Gefahrstoffen generell nicht.
Zeitliche Rauchverbote ("In der Kantine darf während der Pause nicht geraucht werden") sind zum sicheren Nichtraucherschutz ungeeignet, weil kaum ein definierter Luftwechsel zu gewährleisten ist und in jedem Fall die Geruchsbelästigung erhalten bleibt.
Wenn der Betrieb Wert darauf legt, Raucher nicht in abgelegene Bereiche oder nach draußen zu "verbannen", kann er auf professionelle Raucherkabinen zurückgreifen, die in vielfältigen Variationen angeboten werden. Sie bieten durch ausgefeilte Absaug- und Filterverfahren die Möglichkeit, dass arbeitsplatznah, in Aufenthalts- oder Besprechungsbereichen geraucht werden kann, ohne dass Tabakrauch das Umfeld irgendwie beeinträchtigt. Solche Lösungen sind durchaus praxistauglich, aber mit erheblichen (auch laufenden) Kosten verbunden.
Abb. 1: Raucherkabine im Bürobereich
E-Zigaretten
Der Konsum von E-Zigaretten fällt nicht unter "Rauchen" im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, weil dabei keine Tabakprodukte verschwelt, sondern Lösungen verdampft werden. "Dampfen" steht damit nicht automatisch im Widerspruch mit dem Nichtraucherschutzgebot nach § 5 ArbStättV. Ob es einem Mitarbeiter gestattet wird, am Arbeitsplatz eine E-Zigarette zu konsumieren, muss in einer Interessenabwägung geklärt werden. Wenn der Arbeitgeber z. B. geltend machen kann, dass das Dampfen eines Mitarbeiters seine Außendarstellung oder Kundenkontakte stört, wird es nicht durch die persönliche Freiheit des Mitarbeiters gedeckt sein. Ähnliches könnte auch gelten, wenn sich ein Kollege nachhaltig belästigt fühlt. Ob der Konsum von E-Zigaretten zu einer Gefahrstoffbelastung in der Atemluft vergleichbar dem Passivrauchen führt, ist noch nicht weitreichend genug geklärt, um damit ein pauschales Konsumverbot rechtlich ausreichend begründen zu können.