Zahlt der Arbeitnehmer steuerfrei erhaltenen Arbeitslohn an den Arbeitgeber zurück, so ist die Rückzahlung des gesamten Betrages oder eines Teilbetrages lohnsteuerlich unbeachtlich.
Der Arbeitnehmer hat die Rückzahlung aus versteuertem Arbeitslohn zu leisten, z. B. durch Minderung des auszuzahlenden Betrages. Der zurückgezahlte steuerfreie Arbeitslohn kann nicht als negative Einnahme angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Grunde nach steuerpflichtigen Arbeitslohn zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt hat.
Rückzahlung zu Unrecht ausbezahlter Reisekosten
Der Arbeitnehmer hat als Abschlag Reisekosten steuerfrei erhalten. Bei Prüfung der Abrechnung stellt sich heraus, dass die steuerlichen Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht vorlagen. Folglich fordert der Arbeitgeber den zu Unrecht steuerfrei ausgezahlten Betrag zurück.
Ergebnis: Erfolgt die Rückzahlung durch Verrechnung in einer Lohnabrechnung, ist der auszuzahlende Arbeitslohn entsprechend zu mindern; dies hat keine Folgerungen für die Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes und die dafür zu erhebende Lohnsteuer.
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer den zurückgeforderten Betrag auf ein Konto des Arbeitgebers überweist.
Der Arbeitgeber hat jedoch die ggf. unzutreffende Bescheinigung der Reisekosten in der Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen.
Rückzahlungsverzicht führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
Verzichtet der Arbeitgeber in derartigen Fällen auf eine Rückforderung des zu Unrecht steuerfrei gezahlten Arbeitslohnes, hat er diesen Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln und nachträglich die Lohnsteuer zu erheben.
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