Zur Durchführung eines Sabbaticals gibt es verschiedene Möglichkeiten. Dabei lassen sich regelmäßig die folgenden Varianten unterscheiden:
- Langzeitkonto durch "Einzahlung",
- Teilzeitmodell und
- unbezahlter Langzeiturlaub.
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Auswirkung im Sozialversicherungsrecht
Bei der Einführung der Möglichkeit des Sabbaticals im Unternehmen müssen vor allem die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen beachtet werden. Ja nach Art und Weise der Einführung und der Länge des Sabbaticals können hier gravierende Auswirkungen ergeben. Jedenfalls andere Formen einer "Auszeit", wie z. B. ein unbezahlter Langzeiturlaub, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wiedereinstellungszusage oder eine Vereinbarung zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, können bei Überschreiten des Monatszeitraums zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen des Arbeitnehmers führen. Insofern wird die Art der arbeitsrechtlichen Vereinbarung oftmals von den Auswirkungen im Sozialversicherungsrecht geleitet.
2.1 Langzeitkonto durch "Einzahlung"
Auf dem Langzeitkonto können grundsätzlich alle denkbaren Zeitelemente angespart werden. Dazu gehören Entgeltbestandteile, wie z. B. Überstunden, oder aber auch nicht in Anspruch genommener Resturlaub. Auch die Einstellung von Sonderzahlungen, wie z. B. Weihnachtsgeld oder Prämien, kommt in Betracht. Eine Ansparung von Arbeitszeitguthaben auf dem Langzeitkonto kann grundsätzlich auch dadurch erfolgen, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und später einen entsprechenden Freizeitausgleich erhält.
Bei der Ansammlung von Überstunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten und auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Bei der Bildung von Arbeitszeitguthaben durch den Verzicht auf Urlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu berücksichtigen. Dieses ordnet als Mindesturlaub 20 Tage, gerechnet auf eine 5-Tage-Woche, an und 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche. Es wird daher angenommen, dass nur darüber hinaus gehende Urlaubstage auf dem Langzeitkonto angespart werden können. Zu beachten ist ferner, dass nicht genommener Urlaub ohne abweichende Vereinbarung grundsätzlich spätestens mit dem 31. März des Folgejahres verfällt.
2.2 Teilzeitmodell
Denkbar ist auch die zeitlich befristete Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger Arbeit über die vereinbarten Teilzeitstunden hinaus. Durch die Mehrarbeit wird ein Arbeitszeitguthaben auf einem Langzeitkonto angespart. Die Teilzeitphase besteht aus einer Ansparphase und einer anschließenden Freistellungsphase – ähnlich wie bei Altersteilzeitmodellen. Dabei kann diese Variante für den Arbeitgeber aus Planbarkeitsgesichtspunkten sinnvoll sein, da dem Sabbatical ein klarer zeitlicher Plan zugrunde liegt.
Seit dem 1.1.2019 gibt es den Anspruch auf sogenannte Brückenteilzeit. Hiernach kann ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum stellen; z. B. für 1 Jahr die Arbeitszeit um 50 % zu reduzieren. Parallel dazu kann er bzgl. der Lage der Arbeitszeit beantragen, verblockt zunächst zu 100 % weiterzuarbeiten und anschließend ein halbes Jahr nicht zu arbeiten. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag zustimmen, sofern nicht betriebliche Gründe gegen diese Brückenteilzeit sprechen. Auch wenn oftmals betriebliche Gründe gegen eine solch verblockte Verteilung der Arbeitszeit vorliegen werden, kann dies in Einzelfällen zu einem gesetzlichen Anspruch eines Arbeitnehmers auf ein Sabbatical führen.
Ansparmodell
Es wird eine Vereinbarung über 30 Wochenarbeitsstunden getroffen. Der Arbeitnehmer arbeitet 3 Jahre lang 40 Wochenarbeitsstunden und hat dann im 4. Jahr frei.
2.3 Unbezahlter Langzeiturlaub
Die Sabbaticals mit Langzeitkonto sind abzugrenzen von weiteren Möglichkeiten eines Sabbaticals, z. B. durch unbezahlten Langzeiturlaub. Hier bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen, die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen jedoch. Entsprechend wird keine Vergütung, einschließlich etwaiger Beiträge zur Sozialversicherung, gezahlt.
Sonderurlaub
Im öffentlichen Dienst gibt es eine tarifliche Regelung, nach der bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten kann.