Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildungsbeihilfe. Förderungsfähigkeit einer zweiten Ausbildung. dauerhafte berufliche Eingliederung. allgemeines Berufsbild als Maßstab

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Eignung für den mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf kann nicht anhand eines Abgleichs mit dem Aufgabenzuschnitt und den Bedingungen eines konkreten einzelnen Arbeitsplatzes erfolgen. Ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung nach aller Voraussicht erreicht wird, kann nur anhand des allgemeinen Berufsbildes eingeschätzt werden.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.

Der am … 1987 geborene Kläger wurde, von der Beklagten durch die Bewilligung von Berufsbildungsbeihilfe gefördert, von Oktober 2005 bis August 2007 zum Maurer ausgebildet. Zeiten der Arbeitslosigkeit, unterbrochen durch Fördermaßnahmen und kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit schlossen sich an. Vom 16. Juni 2008 bis 29. August 2008 war der Kläger bei der Firma S... Haus- und Umwelttechnik D… tätig, mit der er am 25. Juli 2008 einen Berufsausbildungsvertrag schloss. Danach sollte der Kläger vom 1. September 2008 bis 29. Februar 2012 zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ausgebildet werden. Vom 30. August 2008 bis 31. August 2008 war der Klägerin wiederum arbeitslos. Zum 1. September 2008 nahm er die Berufsausbildung auf.

Am 11. September 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe.

Mit Bescheid vom 14. November 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Ausbildung könne nicht nach § 60 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung -(SGB III) gefördert werden. Der Kläger habe bereits eine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Der Förderung der zweiten Ausbildung stehe entgegen, dass eine Vermittlung im ersten erlernten Beruf als Maurer möglich sei. Ein ärztliches Gutachten liege nicht vor.

Dagegen hat der Kläger am 2. Dezember 2008 Widerspruch eingelegt. Der ständige Kontakt mit Putz- und Maurermörtel und Staub habe bei ihm starke gesundheitliche Auswirkungen. Der Kontakt zu diesen Substanzen habe einen akuten Schub der Schuppenflechte mit schuppigen Flechten über fast den gesamten Körper sowie häufige immer wiederkehrende anfallsartige Atemnot (Asthma bronchiale) mit Erstickungsgefühl verursacht. Seit er nicht mehr als Maurer tätig sei, seien die Beschwerden rückläufig. Trotz der gesundheitlichen Probleme sei er bestrebt gewesen, die Ausbildung zum Maurer erfolgreich abzuschließen und habe dies auch erreicht.

In der Folge legte der Kläger einen Befundbericht der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. W…/D… vom 4. Dezember 2008 vor. Darin wird Asthma bronchiale diagnostiziert. Weiter heißt es in dem Befundbericht:

“Aufgrund des Asthma bronchiale sind eine Staubexposition und das Arbeiten in wechselnden Temperaturen nicht geeignet. Während der Tätigkeit als Maurer kam es zu häufigen Exazerbationen mit deutlich erhöhtem Sprayverbrauch. Deshalb empfehle ich, die Tätigkeit als Maurer zu beenden und einen neuen Beruf ohne Belastung des Bronchialsystems zu erlernen.„

Am 10. Februar 2009 wurde der Kläger durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit R… begutachtet. Bei noch ausstehendem lungenärztlichem Befund kommt die Fachärztin für Arbeitsmedizin/Sozialmedizin Dr. H… zu der Einschätzung, dass bei dem Kläger eine Schuppenflechtenerkrankung, eine tiefe Atemwegserkrankung, eine Allergie auf Katzen- und Pferdehaare, ein leichtgradiger Haltungsrundrücken und ein brillenkorrigiertes Sehvermögen vorliegen. Damit sei der Kläger vollschichtig für maximal überwiegend mittelschwere Tätigkeiten, gelegentlich stehend, überwiegend gehend, einsetzbar. Auszuschließen seien Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Bedingungen wie Kälte, Nässe und Zugluft, Arbeiten mit anhaltend hoher Hautverschmutzung, anhaltend schwere körperliche Arbeiten - auch mit erhöhtem Schwitzen - und der berufliche Umgang mit den Allergenen. Der dauerhafte Einsatz als Maurer sei “eher nicht zu erwarten„ und entspreche auch nicht dem Leistungsbild. Die Tätigkeit als Anlagenmechaniker nach Eigenbeschreibung des Klägers sei bedingt möglich, Lungenarztbefunde stünden noch aus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der von ihm selbst gewählte Ausbildungsberuf des Anlagenmechanikers sei nicht uneingeschränkt mit dem Leistungsbild vereinbar. Eine dauerhafte berufliche Eingliederung könne daher nicht zweifelsfrei prognostiziert werden.

Die Klage vom 6. März 2009 hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 24. März 2011 abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Förderung einer Zweiten Ausbildung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III seien nicht gegeben. Eine solche Ausbildung könne gefördert werden, ...

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