Rz. 16
Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 421s Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 a. F. Nach Abs. 2 Satz 1 sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger jungen Menschen durch Berufseinstiegsbegleiter förderungsfähig. Mittel zur Zielerreichung ist die Berufseinstiegsbegleitung in Form einer individuellen Begleitung und Unterstützung der Jugendlichen. Daraus wird deutlich, dass die Maßnahmen keine Gruppenmaßnahmen z. B. mit Qualifizierung durch Unterricht sind, sondern einzelnen Jugendlichen dabei geholfen wird, Schwierigkeiten zu überwinden, die einer Integration in eine berufliche Ausbildung entgegenstehen.
Rz. 17
Die Berufseinstiegsbegleitung soll bereits während des Besuchs der Vorabgangsklasse der allgemeinbildenden Schulen beginnen. Der Berufseinstiegsberater ist eine wichtige Person des Teilnehmers beim Übergang von der Schule in den Beruf. Er unterstützt die Teilnehmer bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber Dritten und bei der Realisierung der erforderlichen Schritte zur Zielerreichung. Der Berufseinstiegsbegleiter hat eng mit den Lehrkräften der Schule sowie den Beratungsfachkräften der Agentur für Arbeit zusammen zu arbeiten. Es ist aber nicht Aufgabe der Berufseinstiegsbegleiter, die originären Aufgaben der Schule (z. B. Übernahme von Unterrichtsstunden) oder der Agenturen für Arbeit (z. B. Berufsberatung) zu übernehmen (Fachkonzept Berufseinstiegsbegleitung im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, Stand: 09/2011).
Rz. 18
Die Berufseinstiegsbegleitung umfasst im Wesentlichen 4 Phasen, wenn sie einem Jugendlichen in vollem Umfang zuteil wird. Die 1. Phase umfasst den Besuch einer allgemeinbildenden Schule und hat zum Ziel, einen Schulabschluss des Jugendlichen zu erreichen. Zwar schränkt der Gesetzgeber die Förderung nicht auf bestimmte allgemeinbildende Schulen ein, nach dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept kommen hierfür jedoch in erster Linien Schulen in Betracht, die keinen mittleren Abschluss vermitteln. Soweit kein Sonderfall vorliegt, beginnt die Berufseinstiegsbegleitung mit dem Besuch der Vorabgangsklasse, die erste Phase umfasst somit knapp 2 Jahre. Dabei ist zu beachten, dass sich die verschiedenen Phasen ganz oder teilweise überschneiden können. Der Beginn der Berufseinstiegsbegleitung ist so gewählt, damit dem Berufseinstiegsbegleiter noch genügend Zeit verbleibt, um den zu betreuenden Jugendlichen zu den Anstrengungen und Leistungen zu motivieren, die für das Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sind. Im Kern werden dem Berufseinstiegsbegleiter Aufgaben übertragen, die an sich den jeweiligen Eltern obliegen, von diesen aber nicht geleistet werden können, insbesondere bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund. Darüber hinaus kann der Berufseinstiegsbegleiter nur erfolgreich wirken, wenn es ihm gelingt, ein angemessenes Vertrauensverhältnis zu dem Jugendlichen aufzubauen.
Rz. 19
Die 2. Phase der Berufseinstiegsbegleitung umfasst die Berufsorientierung und Berufswahl des Jugendlichen. Die Phase muss i. d. R. noch innerhalb der Schulzeit abgeschlossen werden, damit zielgerichtete Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz im Anschluss an die Abschlussprüfung in der allgemeinbildenden Schule erstellt und versandt werden können. Der Berufseinstiegbegleiter hat die Berufsorientierung und zur Berufswahl führende Berufsberatung nicht selbst durchzuführen, sondern kann sich hierbei der Agentur für Arbeit bedienen, die mit Berufsorientierung schon in der Schule beginnt. Er hat aber darauf hinzuwirken, dass der Jugendliche Orientierungs- und Beratungsmöglichkeiten wahrnimmt und ihn im Rahmen des aufgebauten Vertrauensverhältnisses begleitend zu beraten.
Rz. 20
Phase 3 der Berufseinstiegsbegleitung umfasst die Zeit der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Auch hierbei gilt, dass nicht der Träger der Maßnahme selbst dem Jugendlichen einen Ausbildungsplatz vermitteln soll – aber kann –, sondern den Jugendlichen bei der Suche individuell unterstützt. Dazu gehört zunächst eine Meldung als Ausbildungssuchender bei der Agentur für Arbeit und weiterhin die Unterstützung bei der Abfassung und Versendung von Bewerbungen. Weiterhin ist es insbesondere Aufgabe der Begleitung, den Jugendlichen zu weiteren Aktivitäten zu ermutigen, falls erste Versuche, einen Ausbildungsplatz zu erlangen, fehlschlagen.
Rz. 21
Auch Phase 3 der Berufseinstiegsbegleitung soll sinnvollerweise zumindest noch während der Schulzeit beginnen und den angestrebten Abschluss zugrundelegen; die Ausbildungssuche endet aber nicht mit dem Schulabgang, sondern kann sich darüber hinaus erstrecken, wenn die Ausbildungssuche bis dahin erfolglos geblieben ist.
Rz. 22
Phase 4 der Berufseinstiegsbegleitung ist von den anderen Phasen deutlich abgrenzbar und bezieht sich auf die Sicherung des erreichten Ausbildungsplatzes. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass in labilen Fällen die Umstellung auf den neuen regulären Tagesablauf insbesondere einer betrieblichen Berufsausbildung begleitende Stabilisierungsmaßna...