0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 /BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 119 nach § 138 überführt.
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 138 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift konkretisiert die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit aus § 137 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist damit die zentrale Vorschrift in Bezug auf das Arbeitslosengeld (Alg) als Versicherungsleistung nach dem SGB III. Davon abzugrenzen ist § 16. Dort wird Arbeitslosigkeit nicht als Anspruchsvoraussetzung für die Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit definiert.Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit sind Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit eines Arbeitnehmers. Die Merkmale stehen gleichrangig nebeneinander. Im Ergebnis wird typisierend beschrieben, wann der Versicherungsfall in der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosigkeit, eingetreten ist. Dadurch und nicht durch das Versicherungsrecht werden die Personenkreise, denen Versicherungsleistungen zugestanden werden und die davon ausgeschlossen bleiben sollen, beschrieben. Dies bedeutet zugleich – wie z. B. auch in § 159 - in leistungsrechtlicher Hinsicht eine Abgrenzung des Risikos der Arbeitslosenversicherung. Allerdings genügt Arbeitslosigkeit allein zur Begründung eines Anspruchs auf Alg nicht, es müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen aus § 137 erfüllt sein.
Abs. 1 definiert Arbeitslosigkeit i. S. d. Vorschriften über das Alg. Die Regelung grenzt dabei den leistungsberechtigten Personenkreis ab; Zugang zum Alg haben nur Arbeitnehmer. Dazu gehört, dass der Arbeitnehmer einerseits ohne Beschäftigung ist, andererseits aber auch durch eigene Bemühungen und Verfügbarkeit für Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden sucht. Eine Zeitgrenze definiert erst Abs. 3. Eine Entgeltgrenze wird dagegen nicht statuiert, weil dies kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellen soll (vgl. BT-Drs. 13/8994). Für die geregelte Zeitgrenze gibt es keinerlei Begründung. Ob Arbeitslosigkeit bei einem Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BSG kontextabhängig und funktionsdifferent auszulegen.
Abs. 2 grenzt eine ehrenamtliche Betätigung von einer Beschäftigung ab und ermöglicht damit gleichzeitige Beschäftigungslosigkeit. Damit wird einer gesamtgesellschaftlichen wie politischen Forderung entsprochen, bürgerliches Engagement zu fördern statt zu sanktionieren. Ziel der Regelung ist, einerseits die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen zu belasten, andererseits wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit Zweifel an der Verfügbarkeit und damit dem Anspruch auf die Versicherungsleistung schlechthin auszuschließen. Regelungstechnisch wird allerdings ein Regel-Ausnahme-Verhältnis angedeutet. Arbeitslosigkeit kann nur vorliegen, wenn die dafür definierte Bedingung erfüllt ist. Eine nähere Ausgestaltung ermöglicht die Verordnungsermächtigung in § 163 Nr. 2. Danach darf das BMAS das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung i. S. d. § 138 Abs. 2 und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen.
Abs. 3 weitet den Kreis Beschäftigungsloser aus. Neben den Arbeitnehmern, die keine Beschäftigung ausüben, sind auch diejenigen beschäftigungslos, die weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Damit ist jedenfalls in leistungsrechtlicher Hinsicht klargestellt, dass nicht jegliche Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit den Anspruch auf Alg mangels Arbeitslosigkeit ausschließt. Die Abschaffung eines Selbständigenprivilegs über die Fortführung einer unter 18 Stunden wöchentlich umfassenden selbstständigen Tätigkeit zum 1.1.2005 ist durch die Rechtsprechung nicht beanstandet worden (BSG, Urteil v. 3.12.2009, B 11 AL 28/08 R). Die Grenze der Arbeitslosigkeit – weniger als 15 Stunden – darf gelegentlich und für eine geringe, also kurze Dauer überschritten werden. Damit vermeidet der Gesetzgeber eine zu starre Grenze, die es erforderlich machen würde, jede Beschäftigungswoche bei jeglicher unterschiedlicher Arbeitszeit einzeln zu betrachten und leistungsrechtlich zu bewerten. Das würde insbesondere einen sehr hohen Verwaltungsaufwand für die Agenturen für Arbeit während des Leistungsbezuges von Alg bedeuten, im Übrigen im Zuge von Beitragsprüfungen durch die Krankenkassen. Abs. 3 Satz 2 bestimmt die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbstätigkeiten, die nebeneinander ausgeübt werden. Dadurch wird verhindert, dass Arbeitslosigkeit und damit ggf. ein Anspruch auf Alg noch angenommen wird, wenn der Arbeitslose tatsächlich 15 Stunden wöchentlich oder mehr erwerbstätig ist. Ansonsten könnte ein Arbeitnehmer auch dann Alg beanspruchen, wenn er i...