Rz. 8
Abs. 1 definiert die fachkundigen Stellen als die akkreditierten Zertifizierungsstellen, die Träger und Maßnahmen für die Arbeitsförderung zulassen dürfen. Schon mit den Gesetzen für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde das Verfahren zur Prüfung der Qualität von Weiterbildungsanbietern und ihrem Lehrgangsangebot neu geregelt. Neben der Einführung von Bildungsgutscheinen und der obligatorischen Einführung von Qualitätssicherungssystemen bei Weiterbildungsträgern war es ein wichtiges proklamiertes Ziel der Reform, das bisherige Zulassungsverfahren von Weiterbildungsträgern und -lehrgängen nach dem SGB III aus der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit herauszunehmen und auf externe fachkundige Stellen zu übertragen. Aus diesem Zusammenhang heraus wurden die bisherigen Bestimmungen zum Akkreditierungsverfahren für fachkundige Stellen eingeführt. Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen sind zum 1.4.2012 wesentliche Bestimmungen der AZWV in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt worden. Jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, muss seither die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen. Außerdem bedürfen seit dem 1.4.2012 auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mithilfe des neu eingeführten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1) in Anspruch genommen werden können. Dies führt nach dem gesetzgeberischen Vorhaben zu einem Qualitätswettbewerb, der den teilnehmenden, den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen wie kommunalen Jobcentern zugutekommt. Zudem soll durch ein unabhängiges externes Zulassungssystem das Vertrauen in die Arbeitsmarktdienstleistungen und deren Anbieter steigen. Dies fördere nach der Gesetzesbegründung einen effizienteren und effektiveren Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Aufgrund des § 184 ist ergänzend die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) v. 2.4.2012 (BGBl. I S. 504) erlassen worden.
Rz. 9
Akkreditierungsstelle in Deutschland ist seit dem 1.1.2010 die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) als mit dieser Aufgabe Beliehene. Die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen wurde von der Bundesagentur für Arbeit auf diese Akkreditierungsstelle in der Form übertragen, dass die DAkkS die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe umfassend wahrnimmt.
Rz. 9a
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die fachkundigen Stellen nicht als Beliehene tätig werden. Das BSG hatte es im Beschluss v. 3.8.2011 (B 11 SF 1/10 R) als folgerichtig angesehen, im Hinblick auf die enge und wesentliche Verzahnung der maßnahmebezogenen Förderungsvoraussetzungen mit dem Zertifizierungsverfahren und speziell den Prüfungs- und Entscheidungsvoraussetzungen einer Zertifizierungsstelle jedenfalls deren Tätigkeitsergebnis als hoheitlich zu qualifizieren. Die das streitige Rechtsverhältnis danach prägenden Rechtsnormen dienten – auch wenn sich die Beteiligten in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber stehen sollten – spezifisch sozialrechtlichen Zwecken und vor allem den Interessen der Allgemeinheit. Denn bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung handele es sich um ein Instrument der vorrangigen aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 und § 5). Zu den Kernzielen der Arbeitsförderung gehöre es, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen und insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2). Die Arbeitsförderung solle dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert werde, und sie sei so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspreche (§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 5). Im Einklang mit diesen allgemeinen Zielen der Arbeitsförderung habe die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten u. a. zur Voraussetzung, dass die Weiterbildung notwendig sei, um Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt sei (§ 81 Abs. 1 in aktueller Fassung). Dementsprechend könnten u. a. nur solche Maßnahmen für die Förderung zugelassen sein, die nach Gestaltung der Inhalte der jeweiligen Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten ließen und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig seien.
Rz. 9b
Mit diesen Anforderungen habe der Gesetz...