Rz. 2
Abs. 1 bestimmt die Grundlage für die Bemessung des Eingliederungszuschusses. Unter Arbeitsentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt zu verstehen. Entscheidend ist der Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV in Verbindung mit der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV).
Rz. 3
In Nr. 1 wird das förderungsfähige Arbeitsentgelt dahin gehend begrenzt, dass neben der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung auch tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelte nicht überstiegen werden dürfen. Entscheidend ist nicht das Arbeitsentgelt, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Abgestellt wird vielmehr auf das regelmäßig tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 91 Rz. 1). Zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören auch Gratifikationen oder Gewinnbeteiligungen, soweit sie regelmäßig anfallen. Auch Sachbezüge gehören zum Arbeitsentgelt. Darüber hinaus ist auch das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer in Zeiten ohne Arbeitsleistung, wie z. B. Urlaub, Krankheit, Mutterschutz, erhält (Winkler, in: Gagel, SGB III, § 91 Rz. 5). Künftige Entgeltansprüche können teilweise in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Diese Entgeltbestandteile sind bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Der übersteigende Betrag ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt und damit berücksichtigungsfähig (Fachliche Weisungen der BA zu § 91, Stand: 4/2018).
Rz. 4
Einmalige Sonderzahlungen werden dagegen nicht berücksichtigt, Abs. 1 Satz 2. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt liegt nach § 23a SGB IV vor bei Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit im einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden. Kurzarbeitergeld ist kein Arbeitsentgelt und wird daher nicht bei der Bemessung des Eingliederungszuschusses berücksichtigt (SG Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 3.12.2009, S 3 AS 1785/09; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 91 Rz. 6).
Rz. 5
Das Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es die tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigt. Zudem wird das Arbeitsentgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung berücksichtigt.
Rz. 6
Nr. 2 bezieht die Anteile des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt ein, und zwar in pauschalierter Form. Mit dieser Pauschalierung soll die Festsetzung der Eingliederungszuschüsse erleichtert und gleichzeitig die Transparenz in der Leistungsgewährung erhöht werden (BT-Drs. 14/6944, Begründung zu Art. 1 Nr. 60 Buchst. b, S. 39). Eine Legaldefinition des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist in § 28d SGB IV enthalten. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Bereits mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde die Berücksichtigung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages insofern verändert, als der Anteil nicht mehr jeweils individuell ermittelt wird, sondern pauschal mit 20 % festgesetzt ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 91, Stand: 4/2018).