Rz. 15
Anspruchsberechtigt auf Zahlung des Kug sind nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ungekündigt ist. Insofern endet der Bezug von Kug bereits mit dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und nicht erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird (LAG Köln, Urteil v. 14.2.2017, 12 Sa 1003/16; LAG Köln, Urteil v. 6.12.2016, 12 Sa 938/16). Dahinter steht die Überlegung, dass die Zielsetzung des Kug, nämlich der Erhalt des Arbeitsverhältnisses, bei diesen Arbeitnehmern nicht erreicht werden kann. Ein befristetes Arbeitsverhältnis schließt die Gewährung von Kug nicht aus (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 34). Dies gilt auch für die befristeten Arbeitsverhältnisse, deren Laufzeit alsbald endet (Mutschler, a. a. O.)
Rz. 16
Kündigung i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 ist sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen hat (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 35; Kühl, in: Brand, SGB III, § 98 Rz. 7; Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 98 Rz. 5), weil in beiden Fällen der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch die Kurzarbeit nicht mehr gesichert werden kann. Unerheblich ist auch, welche Kündigungsfrist im Einzelfall gilt (Kühl, a. a. O.). Bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Änderungskündigung ist wie folgt zu unterscheiden: Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers ab, wird die Änderungskündigung zu Beendigungskündigung mit der Konsequenz, dass Kug zu versagen ist. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers, zu veränderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten an, kommt Kug in Betracht. (Mutschler, in: Mutscher/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 98 Rz. 42). Erforderlich ist stets, dass die Kündigung formwirksam ist und das Schriftformerfordernis des § 623 BGB eingehalten ist (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 6).
Rz. 17
§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III findet keine Anwendung, wenn von dem gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage fristgemäß erhoben wurde (Bieback, in: BeckOK, SGB III, § 98 Rz. 6; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 98 Rz. 12). Bis zur gerichtlichen Klärung über das Fortbestehen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann über den Anspruch auf Kug nicht abschließend entschieden werden. Hat der Arbeitnehmer nämlich mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg, gilt das Arbeitsverhältnis als über den Kündigungszeitpunkt hinaus als fortbestehend. Wird während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses das Arbeitsverhältnis einverständlich fortgesetzt, besteht ein faktisches Arbeitsverhältnis. Dieses faktische Arbeitsverhältnis ist hinreichende Grundlage für die Gewährung von Kug.