Rz. 12
Satz 1 verpflichtet die im Einzelfall festzustellenden Dienststellen zur engen Zusammenarbeit. Zur Zusammenarbeit vgl. allgemein § 86 SGB X. Der Gesetzgeber hat nicht weiter vorgegeben oder präzisiert, was unter einer engen Zusammenarbeit zu verstehen ist. "Eng" ist das Gegenstück zu "lose" und deutet auf eine dichte Vernetzung der Aktivitäten hin, durch die die Agentur für Arbeit und das Jobcenter kooperieren. In räumlicher Hinsicht sind beide Behörden oft in einem Dienstgebäude untergebracht, was eine Zusammenarbeit und Kooperation jedenfalls in organisatorischer Hinsicht erleichtert. Maßstab dürfte die für einen verständigen Bürger an den Zielen der SGB III und SGB II orientierte, auf eine effektive und auf gemeinsame Anstrengung ausgerichtete Arbeitsorganisation sein, um insbesondere den Versicherungsfall und die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern und Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende in das Erwerbsleben zu integrieren. Die Arbeitsorganisation ist ungeachtet der übergeordneten gesetzlichen Regelungen vernünftigerweise auf eine schriftliche Grundlage zu stellen, die anhand der Geschäftsprozesse in den Dienststellen konkret festlegt, welche relevanten Informationen über bevorstehende oder eingetretene Tatsachen durch welche Arbeitseinheiten auf welchen Kommunikationskanälen an welche Arbeitseinheiten der für die Grundsicherung zuständigen Stellen übermittelt werden. Auf die berechtigten Belange der jeweils anderen Dienststelle ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Das gesetzliche Soll wird jedenfalls nur erreicht, wenn die verlangten Informationen abgesetzt werden und von der zuständigen Stelle auch aufgenommen und weiterverarbeitet werden können.
Rz. 13
Eine enge Zusammenarbeit wird dabei nur erreicht, wenn das zwischen Behörden, die dem Grunde nach derselben Sache verpflichtet sind, im Regelfall praktizierte Normalmaß der Zusammenarbeit deutlich überschritten wird. Das kann z. B. erreicht werden, indem die beteiligten Stellen über die Unterrichtungspflichten nach dem Gesetz hinaus auch allgemeine Informationen über Neuerungen in den Geschäftsprozessen, aktualisierte Verfahren, geschäftspolitische Änderungen usw. austauschen und insbesondere regelmäßig zu gemeinsamen Besprechungen nicht nur auf der obersten Führungsebene, sondern auch auf der Fachebene zusammentreffen, um Grundsätze der Zusammenarbeit immer wieder auf den Prüfstand zu stellen, Verbesserungen zu vereinbaren, Redundanzen zu beseitigen und besondere Einzelfälle i. S. einer kollegialen Fallberatung zu erörtern. Formale Positionen hindern eine konstruktive Zusammenarbeit wie § 9a sie fordert. In Betracht zu ziehen sind auch gemeinsame nach außen gerichtete Aktivitäten. Unter Zusammenarbeitsgesichtspunkten wird es § 9a stets gerecht, wenn die Eingliederungsbemühungen koordiniert werden. Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist auch dazu u. a. die Trägerversammlung mit eigenen Kompetenzen offiziell als Gremium in das SGB II eingefügt worden (vgl. § 44c SGB II). Hier ist die Geschäftsführung der verpflichteten Agentur für Arbeit vertreten. In die Absprachen können die sich aus § 18a SGB II für das Jobcenter ergebenden Verpflichtungen eingebunden werden.
Rz. 14
Die Unterrichtungspflichten nach Satz 2 betreffen nur die für die Leistungserbringung nach dem SGB III den zuständigen Stellen bekannt gewordenen Tatsachen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass eine Tatsache dem fachlich zuständigen Sachbearbeiter bekannt wird. Es genügt, wenn der betreffenden Dienststelle Tatsachen zur Kenntnis gelangen. Es obliegt den jeweiligen Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit, durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere geeignete Geschäftsprozesse, dafür Sorge zu tragen, dass eingehende Informationen nicht im Geschäftsbetrieb der Dienststelle untergehen können.
Soweit gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II eingerichtet sind, ist der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung dafür verantwortlich, dass Informationen unverzüglich die richtige Stelle erreichen und verarbeitet werden. Das entbindet den jeweiligen Leistungsträger nicht von seiner Verantwortung für ein auch insoweit funktionierendes Verfahren (vgl. § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Geschäftsführer ist den Leistungsträgern gegenüber berichtspflichtig. Das betrifft nicht allein das eingerichtete Verfahren auf der Empfängerseite, sondern auch die dazu geregelte interne Fachaufsicht, durch die gewährleistet werden soll, dass eventuelle Mängel frühzeitig aufgedeckt und zügig beseitigt werden können (vgl. § 44c Abs. 2 SGB II).
Rz. 15
Über bekannt gewordene Tatsachen darf das Jobcenter nur unterrichtet werden, wenn dieses die Kenntnis über die Tatsachen für seine eigene Aufgabenwahrnehmung benötigt. Das kann mitunter durch die für die Umsetzung des SGB III verantwortlichen Beschäftigten nicht immer eindeutig festzustellen sein. Anhaltspunkte können der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 entnommen werden. Zunächst ist zu würdigen, ob es sich bei dem Informa...