Rz. 56
Die mit der Durchführung der Maßnahme Beauftragten müssen in der Lage sein, den Teilnehmern geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen.
Da die individuelle betriebliche Qualifizierung ja nicht in Räumlichkeiten des Anbieters der Maßnahme, sondern in Betrieben und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchgeführt werden soll, muss der Anbieter folglich derartige betriebliche Plätze akquirieren. An den Anbieter ist deshalb die Anforderung gestellt, dass er über ein Netzwerk vielfältiger, systematisch aufgebauter Arbeitgeberkontakte verfügen muss, um auch tatsächlich individuell passende betriebliche Qualifizierungsplätze akquirieren zu können (Gesetzesbegründung zu § 38a Abs. 5, BT-Drs. 16/10487 S. 12).
Rz. 57
Um der Unterstützten Beschäftigung zum Erfolg zu verhelfen, muss es Betriebe und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, die Plätze zur individuellen betrieblichen Qualifizierung für behinderte Menschen anbieten, die nur mit besonderer Unterstützung am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können.
Das vorhandene, als Anreiz für eine Einstellung sonst üblicherweise vorgesehene Förderinstrumentarium scheidet als "Gegenleistung" für die Betriebe aus. Weder ist in der Zeit der individuellen betrieblichen Qualifizierung eine (Mehrfach-)Anrechnung der Teilnehmenden auf die Pflichtarbeitsplätze des Betriebes möglich, noch können Eingliederungszuschüsse nach dem Dritten Buch erbracht werden. Die Teilnehmenden stehen in dieser Zeit zu dem Betrieb in keinem Rechtsverhältnis, sie sind nicht auf Arbeitsplätzen des Betriebes oder der Verwaltung beschäftigt.
Rz. 58
Dagegen kann die Bundesagentur für Arbeit dem Betrieb bei Übernahme des Absolventen der individuellen betrieblichen Qualifizierung in ein Beschäftigungsverhältnis einen Eingliederungszuschuss gewähren. Die Bundesagentur geht zwar in ihren Durchführungsanweisungen (DA 38a.4.1 [2]) davon aus, dass durch die Qualifizierung in dem Betrieb die Minderleistung (als Leistungsvoraussetzung für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses) "im Regelfall" ausgeglichen sei, der Eingliederungszuschuss folglich "in begründeten Einzelfällen" erbracht werden könne. Dies dürfte aber angesichts des Personenkreises, um den es hier geht, nicht realistisch sein. Ein Arbeitgeber dürfte zur endgültigen Einstellung eines Menschen mit einer erheblichen Leistungseinschränkung nur dann bereit sein, wenn ihm ein erheblicher Teil des Arbeitsentgeltes, das er als Gegenleistung für die von dem behinderten Menschen erbrachte Arbeitsleistung zahlt, rückvergütet wird. Die Zahlung eines Minderleistungsausgleichs sollte nicht schon vom Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme an vom Integrationsamt unter Finanzierung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erwartet werden.