Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers steuerpflichtig
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1835a BGB sind nicht gem. § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 12, 26; BGB §§ 1835a, 1897
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1, 1835 a Abs. 1, 3 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, die der Kläger im Veranlagungszeitraum 1999 für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer iSd. § 1897 Abs. 1 BGB erhalten hat.
Der Kläger wurde für das Streitjahr als Alleinstehender zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Verwaltungsbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben war der Kläger als ehrenamtlicher Betreuer iSd. § 1897 Abs. 1 BGB tätig. Sein Dienstherr hatte ihm die Übernahme von bis zu 20 Betreuungsfällen neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bewilligt. Im Jahre 1999 erhielt der Kläger von dem Amtsgericht für die Übernahme mehrerer Betreuungsfälle Aufwandsentschädigungen gem. §§ 1908 i Satz 1, 1835 a Abs. 1, 3 BGB in einer Gesamthöhe von DM 6.290,30. Die hierfür erforderlichen Mittel entstammten dem Haushaltstitel ... - Sonstige Auslagen in Rechtssachenö.
Die Aufwandsentschädigung hatte der Kläger in seiner für den Veranlagungszeitraum 1999 eingereichten Einkommensteuerklärung nicht angegeben, so dass die Einkommensteuerfestsetzung zunächst mit Bescheid vom 02.05.2000 ohne Berücksichtigung des genannten Betrages erfolgte.
Nachdem der Beklagte anlässlich einer von dem Landesrechnungshof bei dem Amtsgericht durchgeführten Prüfung Kenntnis von den Zahlungen erhalten hatte, erließ er unter dem 30.10.2001 einen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- geänderten Einkommen-steuerbescheid. In ihm berücksichtigte er die Aufwandsentschädigung als Einnahme aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Einkommensteuergesetz -EStG-. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte der Beklagte, indem er als Betriebsausgaben einen geschätzten Betrag in Höhe von DM 2.400,00 von den Einnahmen abzog.
Dagegen legte der Kläger am 07.11.2001 Einspruch ein. Zur Begründung führte er in dem Einspruchsschreiben und in dem nachfolgenden Schriftwechsel mit dem Beklagten aus, er habe weder einen Gewerbebetrieb angemeldet noch betrieben und könne demzufolge auch nicht über Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb verfügen.
Bei den erhaltenen Beträgen handele es sich überdies um Aufwandsentschädigungen. Eine Vergütung habe er dagegen nicht erhalten, denn eine solche stehe ihm nach den Bestimmungen des Betreuungsrechts nicht zu. Die Aufwandsentschädigung sei steuerfrei gem. § 3 Nr. 12 EStG.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.08.2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Entgeltlich ausgeübte Tätigkeiten unterlägen grundsätzlich der Einkommensteuer. Das gelte auch dann, wenn die Vergütungen als Aufwandsentschädigungö bezeichnet würden. Hier spreche schon die Höhe der gezahlten Vergütungen dagegen, dass es sich bei den Zahlungen um eine reine Aufwandsentschädigung handele. Im Gegenzug könnten von den erhaltenen Zahlungen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen in Abzug gebracht werden. Solche Aufwendungen seien in Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers im Schätzungswege zutreffend in Höhe von DM2.400,00 berücksichtigt worden. Die diesen Aufwand übersteigenden Einnahmen seien nicht steuerfrei gem. § 3 EStG. Es liege zunächst keine steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 EStG vor. Eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG scheide aus, weil die gezahlten Beträge nicht als Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan ausgewiesen seien. Auch eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG käme nicht in Betracht. Als ehrenamtlicher Betreuer leiste der Kläger keine öffentlichen Diensteö im Sinne der Vorschrift, da er nicht im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehe. Die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Betreuers falle auch nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG. Hierfür sei eine Tätigkeit mit pädagogischem Engagement erforderlich. Ein solches entfalte ein Betreuer gem. § 1897 Abs. 1 BGB ausweislich seines in § 1901 BGB festgelegten Tätigkeitskataloges aber nicht. Seine Tätigkeit beschränke sich vielmehr auf die rechtliche Besorgung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreise. Offen bleiben könne, ob die Aufwandsentschädigung als Einnahme aus Gewerbebetrieb oder als Einnahme aus selbständiger Arbeit darstelle, da sich steuerliche Auswirkungen aus dieser Differenzierung nicht ergäben.
Hiergegen hat der Kläger am 17.09.2002 Klage erhoben, die er im Wesentlichen mit den bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumenten begründet. Ergänzend führt er aus, dass er die Tätigkeit als Betreuer ehrenamtlich und nicht mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1999 vom 30.10.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...