Neben den Haftungsfolgen kommen auf den Arbeitgeber – ebenso wie auf den Arbeitnehmer bzw. auf den gewerblich Tätigen Schwarzarbeiter – ggf. steuerstrafrechtliche Folgerungen zu. Bei vorsätzlicher Steuerverkürzung liegt eine Steuerhinterziehung vor; bei einem leichtfertigen Vergehen handelt es sich regelmäßig um eine Steuerverkürzung, die als Ordnungswidrigkeit behandelt wird.

§ 50e Abs. 2 EStG stellt jedoch klar, dass eine Steuerhinterziehung bei einer unangemeldeten geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt als solche nicht verfolgt wird; sie ist als Steuerordnungswidrigkeit zu ahnden. Diese Freistellung von der Verfolgung als Steuerhinterziehung gilt für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer.

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