rechtskräftig
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides zur Finanzierung des medizinischen Dienstes für das Haushaltsjahr 2000.
Der bis zum 31.12.1988 bei den Landesversicherungsanstalten errichteten vertrauensärztlichen Dienst wurde zum 01.01.1989 im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes (BGB l I Seite 2477 ff.) als medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) unter Umwandlung der bestehenden Rechtsverhältnisse fortgeführt und als Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen umstrukturiert. Von ihnen werden die zur Finanzierung des medizinischen Dienstes erforderlichen Mittel durch eine Umlage aufgebracht, § 281 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V). Im Interesse einer gleichmäßigen Inanspruchnahme des medizinischen Dienstes durch alle Kassenarten wurden die Kosten nicht nach der Häufigkeit der Begutachtung aufgeteilt, sondern nach dem Verhältnis der Zahl der Versicherten der einzelnen Krankenkassen (Gesetzesbegründung in Drucksache des Dt. Bundestages 11/2237 zu § 289). Entsprechend der bereits bestehenden Verwaltungsvorschriften über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde mit § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V bei der Berechnung auf den Stichtag 01. Oktober abgestellt.
Mit Erlass vom 30.07.1997 änderte das Bundesministerium für Gesundheit seine Verwaltungsvorschriften zum Rechnungswesen und Statistik der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesarbeitsblatt 10/1997, Erlaß des BMG 228-44910-1/44921-1) die Statistikvordrucke und deren Ausfüllanleitung insofern, als das als Stichtag für die Erhebung der Mitgliederzahl mit Wirkung ab 01.01.1998 auf den 01. Juli (und nicht mehr wie zuvor auf den 01. Oktober) eines jeden Jahres abgestellt wurde. Dies erfolgte unter anderem, um dem medizinischen Dienst zu einem früheren Zeitpunkt verlässliche Daten für ihre Haushaltsplanung zur Verfügung zu stellen. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift wurde unter Beteiligung der Länder und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen.
Das Bundesministerium für Gesundheit beabsichtigte parallel dazu im Herbst 1998 im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes 2000 eine entsprechende Änderung des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V dahingehend, dass aus der bisherigen Formulierung der Hinweis auf den konkreten Stichtag (01. Oktober) entfallen sollte. Geplant war, diese Neuregelung zum 01.01.1999 in Kraft zu setzen. In dem betreffenden Referentenentwurf aus März 1999 heißt es in der Kommentierung zu § 281: "Die Terminierung auf den 01. Oktober eines jeden Jahres beruhte auf den Vorschriften über die Statistik, wonach jeweils zum 01. Oktober die Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen auf Landesebene, bezogen auf den Beschäftigungsort, zu erheben war. Die Vorschriften über die Statistik sind inzwischen geändert worden. Um die Abhängigkeit von den Statistikvorschriften zu lösen, sollten die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich festlegen, wann die Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkasse jährlich festzustellen ist."
Nach dem Regierungswechsel im Jahre 1998 wurde die zunächst im Entwurf vorgesehene Änderung des § 281 Abs. 1 Satz 2 SGB V aus politischen Gründen wegen der Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat jedoch aus dem Entwurf des Gesundheitsreformgesetzes 2000 wieder herausgenommen. Die Vorschrift wurde bislang nicht vom Gesetzgeber geändert; das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung trat im übrigen am 01.01.2000 in Kraft (BGBl I Seite 2626 ff.).
Die Vorstände des medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS) und der Spitzenverbände der Krankenkassen (u.a. des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen) sowie die Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit einigten sich in einer Sitzung am 23.06.1998 darauf, dass "zukünftig der 01. Juli den Stichtag ( ...) für die Mitglieder Zuordnung zur Umlageberechnung in den medizinischen Dienstes bilden" solle. Das Bundesministerium für Gesundheit wollte abschließend prüfen, ob wegen einer einheitlichen Verfahrensweise im vorgesehenen Änderungsgesetz ein konkreter Stichtag (nämlich der 01. Juli), vorgegeben werden könne.
Die Klägerin, eine überregionale und branchenübergreifende (bundesunmittelbare) Betriebskrankenkasse ist Mitglied des beklagten Verbandes.
Mit Schreiben vom 20.01.2000 machte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.380.886,40 DM (nach heutiger Währung 706.036,00 EURO) zur Finanzierung MDK geltend und legte zur Berechnung die Mitgliederzahlen der Klägerin vom 01. Juli des Vorvorjahres (01.07.1998) zugrunde. Zur Erläuterung der Berechnung führte der Beklagte aus, die Berechnung sei aufgrund der Mitgliederstatistik KM6 Stichtag 01.07.1998 einschließlich der Rentner erfolgt. Danach ergebe sich für die Klägerin folgende Berechnung: 76.040 Mitglieder x 18,6 D...