Rz. 93
Nach Stunden ist das Arbeitsentgelt dann bemessen, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts nach der Anzahl der bezahlten Stunden berechnet wird. Unerheblich ist, ob zu dem nach Stunden bemessenen Arbeitsentgelt weitere Bezüge, die sich nicht nach der Anzahl der geleisteten oder bezahlten Stunden orientieren, gezahlt werden (z. B. Gewinnbeteiligung für die vom Stundenlöhner erbrachte Arbeitskraft, Dienstwagen zum privaten Gebrauch).
Zu den Arbeitsstunden in diesem Sinne gehören auch solche Stunden, für die ohne Arbeitsleistung Arbeitsentgelt gezahlt wurde (z. B. die Stunden bezahlten Urlaubs, bezahlter Feiertage, bezahlter Freistunden). Ebenso gehören zu den Arbeitsstunden auch bezahlte Mehrarbeitsstunden.
Quantität und Qualität der tatsächlichen Arbeitsleistung bleiben bei der Entgeltbestimmung unberücksichtigt.
In der Praxis hat sich der Begriff des "Stundenlohns" fest etabliert, obwohl vereinzelt auch Angestellte ein nach Stunden bemessenes Gehalt erhalten.
2.5.4.2.1 Keine Minderung des Arbeitsentgelts durch Fehlzeiten im Bemessungszeitraum
Rz. 94
Ist die Höhe des Arbeitsentgelts von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (Stundenlohn) abhängig, ist das Nettoarbeitsentgelt des 3-monatigen Bemessungszeitraums (Rz. 59 ff.) durch die Anzahl der bezahlten Arbeitsstunden (einschließlich der von der Arbeitnehmerin verschuldeten Fehlstunden) zu teilen. Man erhält dann das auf eine Arbeitsstunde entfallende Nettoarbeitsentgelt. Das Ergebnis ist dann mit der wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. Rz. 95) zu multiplizieren. Man erhält dann das Wochen-Nettoarbeitsentgelt. Um den auf den Kalendertag entfallende Teil des Mutterschaftsgeldes zu berechnen, ist das Wochen-Nettoarbeitsentgelt durch 7 zu teilen.
Die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts/Mutterschaftsgeldes erfolgt somit nach folgender Formel:
Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum x wöchentliche Arbeitszeit (zzgl. Ø Mehrarbeitsstunden) ________________________________________ = kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt Arbeitsstunden (zzgl. verschuldeter Fehlstunden) x 7 |
Die letzten 3 für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes maßgebenden Kalendermonate:
Monat |
Lohn brutto |
Lohn netto |
gearbeitete Stunden |
Mai |
360,00 EUR |
288,00 EUR |
24 |
Juni |
300,00 EUR |
240,00 EUR |
20 |
Juli |
360,00 EUR |
288,00 EUR |
24 |
Gesamtsumme |
1.020,00 EUR |
816,00 EUR |
68 |
Die wöchentliche Arbeitszeit der Stundenlöhnerin beträgt 5 Stunden.
Berechnung:
816,00 EUR x 5
___________= 8,57 EUR
68 x 7
Hinweis: Lagen im Bemessungszeitraum unbezahlte Fehlstunden oder sogar unbezahlte Fehltage, die die Frau nicht zu verschulden hat, ist die Berechnung des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts ggf. anzupassen. Hier ist zu unterscheiden, ob der aus Sicht der Frau unverschuldete Arbeitsausfall im Bemessungszeitraum an bestimmten Arbeitstagen
- ausschließlich für den ganzen Arbeitstag (Rz. 97),
- lediglich für einzelne Arbeitsstunden des Arbeitstages (Teiltage; vgl. Rz. 98) oder
- teils für einzelne Arbeitsstunden, aber andererseits an anderen Arbeitstagen ganztags (Rz. 99)
eintrat.
Trifft die Frau an dem Arbeitsausfall dagegen ein Verschulden ("Bummelstunden"), wirkt sich das mutterschaftsgeldmindernd aus (vgl. Rz. 100).
Rz. 95
Die wöchentliche Arbeitszeit ermittelt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsstunden. Sie ergeben sich i. d. R. aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Wird die Wochenarbeitszeit verteilt (z. B. Arbeitszeit in geraden Wochen 40 Stunden, in ungeraden Wochen 38 Stunden), ändert sich dadurch die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (in diesem Beispiel 39 Stunden) nicht.
Auch für die Arbeitnehmerinnen im Baugewerbe, bei denen sich die wöchentliche Arbeitszeit je nach Jahreszeit ändert, ist der Durchschnitt der jährlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen.
Wurde keine feste Arbeitszeit vereinbart (z. B. Arbeitnehmerin wird in der Gaststätte nur bei hohem Kundenandrang eingesetzt), ist zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit der Durchschnitt der Arbeitsstunden aus dem Bemessungszeitraum (Rz. 59 ff.) zu ermitteln. Hierzu werden die im Bemessungszeitraum (3 Monate) vergüteten Arbeitsstunden durch 13 geteilt (3 Monate umfassen 13 Wochen). Dadurch erhält man die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Das Ergebnis ist auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden.
Arbeitsstunden im Berechnungszeitraum:
Februar: 120 Stunden
März: 135 Stunden
April: 110 Stunden
Insgesamt: 365 Stunden
Lösung:
365 Stunden geteilt durch 13 Wochen = 28,076 Stunden.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 28,08 Stunden.
Rz. 96
Mehrarbeitsstunden wirken sich auf die Arbeitszeit erhöhend aus, wenn zumindest in einem Monat des 3-monatigen Bemessungszeitraums eine volle Mehrarbeitsstunde geleistet wurde. Eine volle Mehrarbeitsstunde kann sich auch durch Zusammenrechnung von Stundenbruchteilen ergeben, die auf 3 Dezimalstellen nach dem Komma auszurechnen und auf die 2. Stelle kaufmännisch auf- bzw. abzurunden sind.
Unter Mehrarbeitsstunden versteht man die Stunden, die über die...