Rz. 13

Nach Abs. 5 speichert das BZSt den Datenabruf nach Abs. 3 und die Datenübermittlung nach diesem Absatz und nach den Abs. 4 und 6 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach § 55 Abs. 3, übermittelt das BZSt einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 EStG. Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt einmal im Kalendermonat übermittelt. Die Änderungsmitteilung wird von der zentralen Stelle nach § 81 EStG an die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der zentralen Stelle nach § 81 EStG über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Liegt eine Abmeldung nach Abs. 6 vor, ist eine Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.

Die Speicherung des Datenabrufs nach Abs. 3 und die Datenübermittlung nach den Abs. 3 bis 6 in der Datenbank des BZSt ist erforderlich, damit dieses Änderungen, insbesondere bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds, über die zentrale Stelle nach § 81 EStG (ggf. durch Weiterleitung an die DSRV) an die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen proaktiv übermitteln kann, sodass es nach einer einmal erfolgten Anmeldung eines Mitglieds zum automatisierten Übermittlungsverfahren keiner gesonderten Anfrage mehr durch die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen an das BZSt bedarf. Stattdessen sind automatisierte Änderungsmitteilungen durch das BZSt an diese Stellen vorgesehen, die im Interesse vereinfachter Verfahren einmal im Kalendermonat erfolgen sollen, wobei im Falle einer Abmeldung nach Abs. 6 durch das BZSt für das jeweilige beitragspflichtige Mitglied keine Änderungsmitteilungen mehr zu übermitteln sind (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).

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