Rz. 3
Mit der Einführung der Familienversicherung durch das GRG wurde für die Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sowie die Kinder von familienversicherten Kindern) eines Mitgliedes der gesetzlichen Krankenversicherung ein eigenständiger Versichertenstatus, die Familienversicherung, begründet. Es handelt sich um eine eigene und eigenständig Leistungsansprüche begründende Versicherung (§ 11), jedoch ohne Mitgliedschaftsrechte, z. B. kein Wahlrecht bei den Sozialversicherungswahlen.
Rz. 4
Die Familienkrankenhilfe (§ 205 RVO) enthielt demgegenüber einen Anspruch des Mitgliedes auf Krankenversicherungsleistungen für seine Angehörigen und konnte nur von diesem geltend gemacht werden. Für die Familienversicherung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr erforderlich, dass der Stammversicherte gegenüber seinen Angehörigen unterhaltspflichtig sein muss. Sowohl das BSG (Urteil v. 30.8.1994,12 RK 41/92) als auch das BVerfG (Urteil v. 12.2.2003, 1 BvR 624/01) haben jedoch auf den Zusammenhang der Familienversicherung mit der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten und gegenüber Kindern abgestellt, so dass dieses ungeschriebene Merkmal nicht völlig außer Betracht gelassen werden kann.
Rz. 5
Die Leistungsansprüche können und müssen nunmehr von den Familienversicherten selbst als eigenes Recht gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil v. 16.6.1999, B 1 KR 6/99 R). Der Stammversicherte kann Ansprüche seiner minderjährigen Kinder nur als deren gesetzlicher Vertreter, Ansprüche seines Ehegatten nur als Bevollmächtigter geltend machen. Da die Familienversicherung jetzt eigene Leistungsansprüche begründet, können sie nunmehr nach § 36 SGB I auch von den Minderjährigen selbst geltend gemacht werden.
Rz. 6
Mit der Familienversicherung sind alle Ansprüche und Leistungen des SGB V verbunden (§ 11), soweit sie nicht (z. B. beim Krankengeld gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder beim Arbeitsunfall gemäß § 11 Abs. 5) ausdrücklich ausgeschlossen sind. Die Familienversicherung ist nicht mehr generell bei anderen gesetzlichen Ansprüchen auf Krankenbehandlung ausgeschlossen. Ein nachgehender Leistungsanspruch schließt daher eine Familienversicherung nicht aus (so auch BSG, Beschluss v. 29.4.2020, B 3 KR 44/19 B; vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 und die Komm. zu § 19 SGB V). Die leistungsrechtliche Ruhensvorschrift (§ 16) gilt auch für Familienversicherte. Das Ruhen von Leistungsansprüchen des Stammversicherten berührt jedoch nicht die Ansprüche des Familienversicherten.