Rz. 8
Der Beitragspflicht unterlagen bis zum 30.6.2011 nur die Renten eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers im Geltungsbereich des SGB. Die Rente als beitragspflichtige Einnahme ist in § 228 geregelt und war mit Wirkung zum 1.1.1992 dem Rentenrecht des SGB VI angepasst worden. Die Rente unterliegt mit ihrem Zahlbetrag der Beitragspflicht (§ 226 Abs. 1 Nr. 2). Der für die Beitragsberechnung geltende Zahlbetrag ist der Rentenanspruch, der sich aus dem Stammrecht des Rentenrechts ergibt, also der Bruttobetrag und nicht der in Rentenbescheiden fälschlicherweise als monatlicher Zahlbetrag oder als "laufende Zahlung" ausgewiesene Auszahlungsbetrag nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ob die Rente mit dem nach Abzug des Beitrags verbleibenden Auszahlungsbetrag an den Versicherungspflichtigen ausgezahlt wird, ist für die Beitragsberechnung nicht von Bedeutung. Einbehalte von der Rente infolge von Aufrechnung/Verrechnung, Pfändungen, Abtretungen, Auszahlung an Unterhaltsberechtigte oder der Nacherhebung von Beiträgen (§ 255 Abs. 2) sind für die Berechnung der Beitragshöhe ohne Bedeutung. Die Rechtsprechung des BSG zu Versorgungsbezügen (vgl. BSG, Urteile v. 21.12.1993, 12 RK 47/91, USK 9384, und 12 RK 28/93, NZS 1994 S. 221 = USK 9381; vgl. dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 22.2.1995, 1 BvR 117/95, FamRZ 1995 S. 664) gilt auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
2.3.1 Paritätische Beitragstragung (Beitragssatz nach § 247 Satz 1)
Rz. 9
Der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung aus dem Zahlbetrag der Rente (§ 228 Abs. 1 Satz 1) zwischen Versicherungspflichtigen und Trägern der Rentenversicherung gilt nur für die Beiträge, die sich nach dem Zahlbetrag der Rente und dem allgemeinen Beitragssatz errechnen. Dieser Verweis auf den allgemeinen Beitragssatz betraf an sich den allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse der Mitgliedschaft. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde (ab dem 1.1.2009) den Krankenkassen die eigenständige Festlegung der Beitragssätze in der Satzung entzogen und durch die gesetzliche Festlegung der Beitragssätze ersetzt. Der Beitragssatz auf Renten wurde dabei in § 247 eigenständig, wenn auch durch den Verweis auf den gesetzlich in § 241 festgelegten allgemeine Beitragssatz, geregelt.
Rz. 10
Seit dem 1.1.2009 ist daher der unmittelbare Verweis auf die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes formalrechtlich und rechtstechnisch nicht zutreffend. Auch für die hälftige Beitragstragung für Beiträge nach einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist vielmehr der Beitragssatz nach § 247 Satz 1 maßgeblich.
2.3.2 Alleinige Beitragstragung (Beitragssatz nach § 242 )
Rz. 11
Bereits ab dem 1.7.2005 war die paritätische Beitragstragung von Rentenversicherungsträger und Mitglied durch die Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes (§ 241a) aufgegeben worden, denn den sich aus der Anwendung des zusätzlichen Beitragssatzes ergebenden Beitrag hatten die Rentenbezieher allein zu tragen. Auf diesen Tatbestand wurde und wird nunmehr in Satz 1 HS 2 dadurch hingewiesen, dass "im Übrigen" die Rentner die Beiträge (allein) zu tragen haben.
Rz. 12
Zu diesen Beiträgen, die von den Rentenbeziehern allein zu tragen sind, gehören die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz gemäß § 242 Abs. 1 (in den der zusätzliche Beitragssatz nach § 241a aufgegangen ist). Diese Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz gehören nach § 220 Abs. 1 Satz 1 zu den Krankenversicherungsbeiträgen i. S. des Beitragsrechts, werden also von Satz 1 erfasst. Der Zusatzbeitrag ist, wie § 242 Abs. 1 fordert, als einkommensabhängiger Beitrag nach einem in der Satzung festgelegten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds zu erheben, richten sich in der Höhe daher auch nach dem Zahlbetrag der Rente und diesem Beitragssatz.
Rz. 13
Für die Beiträge nach dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz ist allerdings § 247 Satz 3 zu beachten, wonach Veränderungen dieses Beitragssatzes jeweils erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an gelten. Dies gilt sowohl für die Verminderung als auch die Erhöhung des Beitragssatzes durch die Krankenkasse. Diese zeitversetzte Geltung des Zusatzbeitragssatzes gilt auch im Falle der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss des Vorstandes oder der Anordnung der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes durch die Aufsichtsbehörde ab diesen Zeitpunkten (vgl. § 242 Abs. 2 Satz 2 und 3).
2.3.3 Beitragstragung bei Waisenrentnern (Satz 2)
Rz. 14
Durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2408) war mit Wirkung zum 1.1.2017 der Satz 2 eingefügt worden. Danach trägt bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des SGB VI beziehen, der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Im Ergebnis be...