Auch für die Erteilung des Nachweisschreibens nach dem Nachweisgesetz gilt, dass dieses in einer beliebigen Sprache erteilt werden kann. Das Gesetz beinhaltet gerade keine Regelung darüber, dass das Schreiben in einer dem Arbeitnehmer verständlichen Sprache erteilt werden muss. Obgleich das Nachweisschreiben nicht in einer anderen Sprache verfasst werden muss, ist dies dennoch zulässig. Es besteht keine Pflicht dahingehend, dass die Sprache des Vertrags mit der des Nachweisschreibens identisch sein muss. Dies wird immer dann von Bedeutung sein, wenn ausländische Mitarbeiter der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder internationale Unternehmen zum Zwecke der Einheitlichkeit alle Verträge in einer Sprache formulieren möchten (z. B. auf Englisch). Da das Nachweisgesetz bezweckt, dass Arbeitnehmer vor der Unkenntnis ihrer Rechte geschützt sind, dürfte es empfehlenswert sein, zumindest das Nachweisschreiben an die jeweilige Sprache anzupassen. Dies sollte immer dann vorgenommen werden, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht, also der Arbeitnehmer die Vertragssprache nachweislich nicht oder schlecht versteht.

 
Praxis-Tipp

Sprache des Nachweisschreibens

Vor dem Hintergrund, dass bei einem zur Vertragssprache abweichenden Nachweisschreiben das Risiko der Übersetzungsungenauigkeit besteht, ist es empfehlenswert für Arbeitgeber, das Nachweisschreiben der Sprache des Arbeitsvertrags anzupassen. Bei verschiedenen Sprachen sollte zur Risikominimierung, ebenso wie bei Arbeitsverträgen, die deutsche Fassung zur herrschenden Sprache deklariert werden.

Eindeutig geregelt ist die Situation bei ins Ausland übersendeten Arbeitnehmern. Im AÜG befindet sich eine Regelung, nach der nicht-deutschen Leiharbeitnehmern ein Merkblatt und ein Nachweisschreiben in ihrer Muttersprache ausgehändigt werden muss.[1]

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