Der für Betriebsratsmitglieder bestehende Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen[1] kann sich je nach Einzelfall auch auf das Absolvieren von sprachlichen Fortbildungen erstrecken. Entscheidend ist, ob diese für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Da es sich bei der deutschen Sprache jedoch um eine grundlegende Fähigkeit handelt, vergleichbar mit Allgemeinwissen, spricht vieles dafür, einen Anspruch auf einen Deutschkurs nicht als erforderlich anzusehen. Geht es um den Erwerb von fachspezifischem Wissen, kann es jedoch erforderlich sein, dass entsprechende Seminare in der Muttersprache der Betriebsratsmitglieder belegt werden. Da beispielsweise der Erwerb von Grundlagen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich angesehen wird, kann die Sprache des Seminars nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden.

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