Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten für Betriebsratsseminar „Das Leid mit dem Leiten. Seminar für Betriebsratsvorsitzende”
Leitsatz (amtlich)
1. Das Seminar „Das Leid mit dem Leiten – Seminar für Betriebsratsvorsitzende” vermittelt keine für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG.
2. Ziel des § 37 Abs. 6 BetrVG ist nicht die Fortbildung im individuellen Interesse. Es geht um persönliche Vervollkommnung, die Sache des Einzelnen ist und nicht auf Kosten des Arbeitsgebers behoben werden darf (§ 78 S. 2 BetrVG), wenn auf der Schulungsveranstaltung Fragen behandelt werden, ob und wie der Betriebsrat persönlich den jeweiligen Amtsaufgaben gewachsen ist, ob er frei reden kann, ob er sich schriftlich gewandt auszudrücken vermag, ob er seine Aufgaben im Betriebsrat ordentlich zu organisieren weiß, wie er Defizite beim Sprechen (z. B. Stotterer), in der deutschen Sprache (z. B. Ausländer), beim Schreiben (z. B. Legastheniker), im Umgang mit der Schreibmaschine und dergleichen mehr beheben will (Abgrenzung zu BAG 15.02.1995 – 7 AZR 670/94).
3. Jedenfalls stehen erforderliche Kenntnisse des Betriebsratsvorsitzenden der Erforderlichkeit einer weiteren Schulung entgegen. Ein entsprechendes ausreichendes Grundlagenwissen über die Führung und das Verhalten innerhalb des Betriebsrats ist bei einem Betriebsratsvorsitzenden vorhanden, der das Amt bereits eine Wahlperiode unbeanstandet durchgeführt hat.
Normenkette
BetrVG §§ 37, 40; BetrVerfG § § 40, 37 VI, § 37 VII
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 30.04.1998; Aktenzeichen 1 BV 7/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrats – Beteiligter zu 1. – und des beteiligten Betriebsratsvorsitzenden – Beteiligter zu 3. – gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. April 1998 – 1 BV 7/98 – wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der antragsgegnerischen Arbeitgeberin wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck insoweit, als er teilweise dem Antrag der Beteiligten zu 1. und 3. entsprochen hat, abgeändert. Der Antrag wird auch im übrigen zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die aus Anlaß einer Betriebsräteschulung des Betriebsratsvorsitzenden, des Beteiligten zu 3., entstanden sind.
Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende ist nunmehr in der 2. Wahlperiode Betriebsratsvorsitzender.
In der Zeit vom 23. bis 28. November 1997 nahm der Beteiligte zu 3. an einem Seminar mit dem Thema: „Das Leid mit dem Leiten – Seminar für Betriebsratsvorsitzende –” im DGB-Bildungswerk im Bildungszentrum Niederpöcking teil. Nach den von den Beteiligten zu 1. und 3. überreichten Teilnehmerunterlagen befaßte sich die Veranstaltung mit Fragen wie: „Führung – was ist das?”, „Funktionen von Führung”, „Führungsstile”, „Auswirkungen verschiedener Führungsstile auf den Besprechungserfolg”, „Führungstypen”, „Macht und Herrschaft”, „Autorität und Macht in der Gruppe”, „Rollen in Gruppen”, „Anzeichen für Gruppenstörungen”, „Wenn ein Konflikt in der Gruppe ist…”, „Instrumente zur effektiven Problemlösung”, „Spielregeln für den Umgang miteinander”. Der Beteiligte zu 3. ist seit Ende 1993 Vorsitzender des aus neun Personen bestehenden Betriebsrats. Seit Juli 1997 ist der Betriebsrat nach einer Neuwahl neu zusammengesetzt.
Der Beteiligte zu 3. begehrt an Fahrtkostenersatz für die Reise zur Tagungsstätte in Niederpöcking 326,80 DM; das DGB-Bildungswerk stellte der Antragsgegnerin 1.713,29 DM für das Seminar in Rechnung. Der Beteiligte zu 1. hat die Freihaltung von der Rechnung des DGB-Bildungswerks sowie die Erstattung der verauslagten Fahrtkosten an den Beteiligten zu 3. begehrt. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 28. Oktober 1997 die Kostenübernahme abgelehnt.
Der Beteiligte zu 1. hat behauptet:
Auf der Betriebsratssitzung vom 11. November 1997, zu der ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sei, habe er beschlossen, den Beteiligten zu 3. auf das Seminar zu entsenden. Dessen Teilnahme an dem Seminar sei erforderlich gewesen. Als Betriebsratsvorsitzender müsse er Kenntnis von der Leitung eines Betriebsratsgremiums haben. Nach der neuen Zusammensetzung des Betriebsrats im Juli 1997 sei aus dessen Gremium Kritik am Führungsverhalten des Vorsitzenden geäußert worden. Ihm sei vorgehalten worden, er möge in Zukunft zurückhaltender in seinem Leistungsverhalten sein, mehr hierzu müsse er, der Betriebsrat, nicht vortragen, da er sonst gezwungen wäre, interne Konflikte des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, was mit dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen nicht vereinbar sei. Die Rechnung des DGB-Bildungswerks enthalte keine Kosten, zu deren Erstattung der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei. Hierzu werde auf die von ihm vorgelegte Kostenaufschlüsselung Bezug genommen.
Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,
- dem Arbeit...