Der Arbeitgeber, der gegen die besonderen Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten verstößt, weil er überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet informiert, handelt ordnungswidrig. Nach § 36 SprAuG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

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