Der Arbeitgeber, der gegen die besonderen Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten verstößt, weil er überhaupt nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet informiert, handelt ordnungswidrig. Nach § 36 SprAuG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen