In die Steuerklasse II sind Arbeitnehmer einzureihen, die den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten. Dies sind die unter der Steuerklasse I bezeichneten Personen, wenn zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit wird an die Wohnung des Alleinerziehenden geknüpft, in der das Kind gemeldet ist. Sie ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein erziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kindes ist die Identifizierung durch die an das Kind vergebende Identifikationsnummer.
Erhöhungsbetrag für Alleinerziehende mit mehreren Kindern
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in Form eines Grundbetrags von jährlich 4.260 EUR plus einem Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind gewährt. Neben dem (Grund-)Entlastungsbetrag, der durch den Ansatz der Steuerklasse II im Lohnsteuerverfahren automatisch berücksichtigt wird, kommt für das zweite und jedes weitere Kind, das zum Haushalt des Alleinerziehenden gehört, ein zusätzlicher Freibetrag von je 240 EUR jährlich in Betracht. Dieser reduziert sich um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag nicht vorgelegen haben.
Erhöhungsbetrag für weitere Kinder nur im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Über die Steuerklasse II wird nur der (Grund-)Entlastungsbetrag von 4.260 EUR für das erste Kind im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für jedes weitere haushaltszugehörige Kind kann vom Arbeitnehmer nur als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren geltend gemacht werden.
Der zusätzliche Entlastungsbetrag ab dem zweiten zum Haushalt gehörenden Kind wird als Freibetrag für bis zu 2 Jahre als ELStAM im elektronischen Datenpool gespeichert und bescheinigt.
Entlastungsbetrag nur für echte Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag soll ausschließlich echten Alleinerziehenden zugute kommen. Weitere Voraussetzung für die Steuerklasse II ist deshalb, dass neben den eigenen Kindern keine anderen volljährigen Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher oder finanzieller Hinsicht beitragen. Bezüglich des Ausschlusses nicht verheirateter, zusammenlebender Eltern vom Entlastungsbetrag bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit über 18 Jahre alten eigenen Kindern, die
- in Form des Kinderfreibetrags oder Kindergelds beim Alleinerziehenden steuerlich zu berücksichtigen sind oder
- den Bundesfreiwilligendienst sowie
- einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.
Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen.
Billigkeitsregelung bei Aufnahme von Ukraine-Flüchtlingen
Die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 und 2023 hat keine steuerschädliche Haushaltsaufnahme dargestellt und führte daher auch nicht zum Verlust der Steuerklasse II. Die Regelung ist auf die Jahre 2022 und 2023 befristet. Aufgrund der unveränderten tatsächlichen Verhältnisse im Ukraine-Krieg war davon auszugehen, dass die Regelung auch für 2024 weiterhin anwendbar blieb. Um etwaige steuerliche Nachteile für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 zu vermeiden, bleibt bis zu einer Verlängerung der Billigkeitsregelung die Möglichkeit, eine Anrufungsankunft beim örtlich zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.
Alleinerziehende Flüchtlinge aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, können hingegen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bzw. die Steuerklasse II nicht erhalten, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft bilden.
Anteiliger Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Trennungsjahr ab 2025
Im Trennungsjahr kann ab 2025 der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Trennungsmonat bis zum Ende des Kalenderjahres gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind.