- Dokument in Textverarbeitung übernehmen
Grundsatz | Besonderheiten während eines Streiks | |
---|---|---|
Neueinstellung |
|
|
Entgeltzahlung |
|
|
Weisungsrecht |
|
|
Urlaub |
|
|
Krankheit | Entgeltfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip, wenn Krankheit alleinige Ursache der Nichtarbeit. | Anders als Streikteilnehmer hat der Arbeitswillige, aber während des Streiks Erkrankte, den Zahlungsanspruch nach den allgemeinen Regeln. Es sei denn, er hätte auch dann, wenn er gesund gewesen wäre, keinen Lohn verdient (z.B. bei Aussperrung, suspendierende Stilllegung). Das Problem liegt oft bei der Feststellung der häufig wörtlich zum Ausdruck gebrachten Arbeitswilligkeit:
|
Feiertag | Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG | Wenn ein Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor und am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag arbeitswillig war, besteht der Anspruch. Hat er aber auch nur bis zum Feiertag gestreikt oder sich am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag am Streik beteiligt, entfällt der Anspruch. |
Mutterschutz | Anspruch auf Mutterschutzlohn[5] bei Beschäftigungsverbot und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld[6] während der Schutzfristen. | Ansprüche bestehen unverändert für ansonsten Arbeitswillige wie für diejenigen, die sich sonst am Streik beteiligt hätten. Letzteres ist allerdings nach Neufassung des Gesetzes so noch nicht entschieden. |
Siehe auch: Methode zur Berechnung des Urlaubsentgelts.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen