Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Arbeitszeit, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. Unterfranken, 07.06.1991 (AVE-Anfang: 01.05.1991; AVE-Ende: 28.09.1994)
Nummer: 12004.009
Klassifizierung: TV Arbeitszeit
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Unterfranken
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 07. Juni 1991
Nachfolger: 12004.019
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1991
AVE Ende 28. September 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 13 vom 21. Januar 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken
Vom 5. Dezember 1991
1. |
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken, nämlich
c) |
die Tarifvereinbarung (Arbeitszeitregelung) vom 7. Juni 1991 für die Angestellten und Auszubildenden |
mit Wirkung vom 1. Mai 1991, für allgemeinverbindlich erklärt. |
3. |
Geltungsbereich der Tarifverträge: |
Räumlich: |
Für das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken. |
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Fachlich: |
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Tarifvertrag zu c: |
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Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Bekleidungsindustrie. |
Persönlich: |
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Tarifvertrag zu c: |
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Für die kaufmännischen und technischen Angestellten, soweit sie angestelltenversicherungspflichtig sind. Ausgenommen sind Vorstandsmitglieder, gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Prokuristen sowie Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind. |
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung
Tarifvereinbarung (Arbeitszeit) für die Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken
vom 7. Juni 1991
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie
Aschaffenburg und Unterfranken e.V.,
Frohsinnstraße 15, 8750 Aschaffenburg
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
Bezirksleitung Nordbayern,
Hofer Straße 21, 8660 Münchberg
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Bayern,
Türkenstraße 9, 8000 München 2
- andererseits -
wird folgendes vereinbart:
§§ 3 - 9 Tarifvereinbarung
[Vorspann]
I. Der Manteltarifvertrag vom 12. Juni 1978 für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken erhält in den §§ 3, 4 und 9 ab 1. Mai 1991 folgende Neufassung:
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit darf ausschließlich der Pausen
bis 30. April 1992 |
38,5 Stunden |
ab 1. Mai 1992 |
38,0 Stunden, |
ab 1. Mai 1993 |
37,5 Stunden und |
ab 1. Mai 1994 |
37,0 Stunden nicht überschreiten. |
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2. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit soll gleichmäßig, muß jedoch auf fünf Werktage verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich arbeitsfrei gehalten wird. |
3. |
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die anderweitige Verteilung der Arbeitszeit sowie die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. |
4. |
Für Angestellte, deren Tätigkeit mit dem Produktionsbetrieb (bzw. Betriebsabteilung) in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist in der Regel die dort geltende Arbeitszeit maßgebend. |
5. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reisende für die Zeit der Reisetätigkeit keine Anwendung. |
6. |
Wegen nachfragebedingter Produktionsschwankungen kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat vereinbart werden, daß die individuelle wöchentliche Arbeitszeit bis zu 1,5 Stunden über der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit nach Ziff. 1 beträgt, wenn das dadurch entstehende Zeitguthaben innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen wird. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In der Betriebsvereinbarung ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern bekanntzugeben. Dabei sind die Wünsche der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachgewiesene Kosten, die dem Arbeitnehmer wegen einer erfolgten Änderung entstehen, sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Wenn wegen einer veränderten Auftragslage kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, sind in Vereinbarung mit dem Betriebsrat für die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden die tariflichen Mehrarbeitszuschläge zu zahlen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer vor der Freizeitgewährung aus dem Betrieb ausscheidet. Zur Verste... |