Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Arbeitszeit, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. Unterfranken, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.10.1994; AVE-Ende: 17.03.1996)
Nummer: 12004.019
Klassifizierung: TV Arbeitszeit
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Unterfranken
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 29. September 1994
Vorgänger: 12004.009
AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1994
AVE Ende 17. März 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 118 vom 28. Juni 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken
vom 23. Mai 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken, nämlich
c) |
die Tarifvereinbarung (Arbeitszeitregelung) für die Angestellten und Auszubildenden vom 29. September 1994 |
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der vorgenannten Tarifverträge beginnt
für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Oktober 1994.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
Räumlich: Für das Gebiet des Regierungsbezirks Unterfranken.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen in den Tarifverträgen auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Gesundheit und Familie
Tarifvereinbarung (Arbeitszeitregelung) für die Angestellten und Auszubildenden der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken
vom 29. September 1994
Zwischen dem
Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie
Aschaffenburg und Unterfranken e.V.,
Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
Bezirksleitung Nordbayern,
Hofer Straße 21, 95213 Münchberg
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Bayern,
Türkenstraße 9, 80333 München
- andererseits -
wird folgendes vereinbart:
§§ 3 - 9 Tarifvereinbarung
[Vorspann]
I. Der Manteltarifvertrag vom 12. Juni 1978 für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken erhält in den §§ 3, 4 und 9 ab 29. September 1994 folgende Neufassung:
§ 3 Arbeitszeit
1. |
Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit darf ausschließlich der gesetzlichen Pausen 37 Stunden nicht überschreiten. |
2. |
Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit soll gleichmäßig, muß jedoch auf fünf Werktage verteilt werden, wobei der Samstag grundsätzlich arbeitsfrei gehalten wird. |
3. |
Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, die anderweitige Verteilung der Arbeitszeit sowie die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat schriftlich zu vereinbaren. |
4. |
Für Angestellte, deren Tätigkeit mit dem Produktionsbetrieb (bzw. Betriebsabteilung) in unmittelbarem Zusammenhang steht, ist in der Regel die dort geltende Arbeitszeit maßgebend. |
5. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Reisende für die Zeit der Reisetätigkeit keine Anwendung. |
6. |
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 52 Wochen bis zur Höchstdauer von 45 Stunden/Woche anders verteilt werden. Ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag entsteht in diesen Fällen nicht. In der Betriebsvereinbarung ist auch die zeitliche Lage des Freizeitausgleichs festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern bekanntzugeben. Dabei sind die Wünsche der Arbeitnehmer so weit wie möglich zu berücksichtigen. Eine Änderung der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs ist nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und mit einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Kalenderwochen möglich. Nachgewiesene Kosten, die dem Arbeitnehmer wegen einer erfolgten Änderung entstehen, sind durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Wenn wegen einer veränderten Auftragslage kein Freizeitausgleich gewährt werden kann, sind in Vereinbarung mit dem Betriebsrat für die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden die tariflichen Mehrarbeitszuschläge zu zahlen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer vor der Freizeitgewährung aus dem Betrieb ausscheidet. Zur Verstetigung des Einkommens wird während des gesamten Ausgleichszeitraums das Gehalt für die tariflich vereinbarte Arbeitszeit gezahlt. Bei Verdiensterhöhung, nicht nur vorübergehender Art, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Absatz 5 gilt nicht für Au... |