Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Maler- u. Lackiererhandwerk, Saarland, 01.08.2003 (AVE-Anfang: 01.08.2003; AVE-Ende: 31.07.2004)
Nummer: 14202.049
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. August 2003
Vorgänger: 14202.047
Nachfolger: 14202.052
AVE
AVE Anfang 01. August 2003
AVE Ende 31. Juli 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 75 vom 21. April 2004
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 19. März 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für Lehrlinge (Auszubildende) einschließlich Arbeitszeitregelung vom 1. August 2003 |
für das Maler- und Lackiererhandwerk im Saarland
mit Wirkung vom 1. August 2003 mit der weiter unten stehenden Anmerkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Anmerkung:
Die Tarifvereinbarungen des Maler- und Lackiererhandwerks finden keine Anwendung auf Betriebe, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das saarländische Kraftfahrzeughandwerk fallen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Tarifvertrag 2003 über Ausbildungsvergütungen für Lehrlinge (Auszubildende)im Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes
vom 1. August 2003
Zwischen der
Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes
Konrad-Zuse-Str. 4, 66115 Saarbrücken
und der
Industriegewerkschaft Bauen Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird für das Maler- und Lackiererhandwerk des Saarlandes der Tarifvertrag vom 1.3.2003 bis zum 31.7.2004 verlängert:
§ 1 Geltungsbereich
1. Räumlich:
Das Gebiet des Saarlandes.
2. Fachlich:
Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks sowie selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben
3. Persönlich:
Alle Lehrlinge (Auszubildende), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben bzw. versicherungsfrei sind.
§ 2 Arbeitszeit
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt 39 Stunden.
§ 3 Ausbildungsvergütungen
1. |
Die Vergütungen für Auszubildende betragen ab 1. März 2003 bis 31. Juli 2004:
|
Euro |
im 1. Ausbildungsjahr |
393,00 |
im 2. Ausbildungsjahr |
430,00 |
im 3. Ausbildungsjahr |
555,50 |
|
2. |
Der Auszubildende kann vom Arbeitgeber einseitig die befristete Kürzung seiner tariflichen Vergütung verlangen, wenn dadurch für den Auszubildenden direkte oder indirekte materielle Einbußen aufgrund anderer, z. B. gesetzlicher, Regelung vermieden werden können. |
§ 4 Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2003 in Kraft. Er kann mit 2-monatiger Frist, erstmals zum 31.7.2004, gekündigt werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Aufkündigung des Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, für diesen Tarifvertrag die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.