Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Baden-Württemberg, 26.10.1983 (AVE-Anfang: 04.01.1984)
Nummer: 15301.004
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 26. Oktober 1983
AVE
AVE Anfang 04. Januar 1984
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 34 vom 17. Februar 1984
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 24. Januar 1984
I.
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachstehend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
d) |
der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, |
vom 26. Oktober 1983
für den Einzelhandel,
mit Wirkung vom 4. Januar 1984 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg
vom 26. Oktober 1983
Zwischen dem
Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e.V.,
Stuttgart,
einerseits
und
1. der HBV Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen
- Landesbezirksleitung Baden-Württemberg -,
Stuttgart
sowie
2. der DAG Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
- Landesverband Baden-Württemberg -,
Stuttgart
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. |
räumlich: für Baden-Württemberg, |
2. |
fachlich: für sämtliche Betriebe, Zweigniederlassungen und Filialen des Einzelhandels und des Versandhandels, |
3. |
persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. |
Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter, wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen.
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten gemäß dieser Tarifvertragsbestimmung vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15.1.1975 bzw. jetzt 30.9.1982. |
2. |
Die vermögenswirksamen Leistungen betragen:
a) |
für anspruchsberechtigte vollbeschäftigte erwachsene Arbeitnehmer monatlich DM 26,–, |
b) |
für anspruchsberechtigte Auszubildende und jugendliche vollbeschäftigte Arbeitnehmer monatlich DM 13,–, |
c) |
für anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend Ziff. 3, Abs. 3. |
|
3. |
Anspruchsberechtigt sind vollbeschäftigte erwachsene Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt, sofern die Arbeitszeit regelmäßig mindestens der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit entspricht. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die tatsächliche Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. Anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemißt. |
4. |
Auszubildende und jugendliche vollbeschäftigte Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Bei jugendlichen Teilzeitbeschäftigten bemißt sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen nach Ziff. 3, Abs. 2 und 3. |
5. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 13. Kalendermonats der Betriebs-/Unternehmens-/Konzernzugehörigkeit. |
6. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. |
7. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entfällt während
- der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes,
- der Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes und der Dauer eines Mutterschaftsurlaubes,
- der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist,
- der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit, ausgenommen bei Freistellung nach § 15 E, Ziff. 2 des Manteltarifvertrages vom 1.4.1980.
|
8. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber eine vermögenswirksame Leistung erhalten hat oder noch erhält. |
9. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet... |