Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Baugewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 06.10.2005 (AVE-Anfang: 01.09.2005; AVE-Ende: 31.03.2007)

Nummer: 14001.1010

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 06. Oktober 2005

Vorgänger: 14001.953

AVE
AVE RP
AVE Anfang 01. September 2005
AVE Ende 31. März 2007

Fundstellen: (für RP) Bundesanzeiger Nummer 117 vom 27. Juni 2006
(für SA) Bundesanzeiger Nummer 128 vom 12. Juli 2006

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.1004 abgedruckt.
b) Der Antrag auf AVE für das Saarland wurde zurückgenommen. Siehe Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nummer 128 vom 12.07.2006.
c) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
d) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe

vom 9. Mai 2006

Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. September 2005 für allgemeinverbindlich erklärt:

Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 6. Oktober 2005

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (BAnz. S. 2729) eingeschränkt.
  2. Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe im Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden

vom 6. 10. 2005

Zwischen

dem Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.,

Max-Hufschmidt-Straße 11, 55130 Mainz

dem Baugewerbeverband Rheinland e.V.,

Südallee 31 - 35, 56068 Koblenz

dem Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,

Am Linsenberg 16, 55131 Mainz

dem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes e.V.,

Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken

einerseits und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt/Main

andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils gültigen Fassung fallen und entweder in Rheinland-Pfalz oder im Saarland ihren Betriebssitz haben oder in diesen Ländern arbeiten.

 

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Erfaßt werden:

 

1.

gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter)

 

2.

zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Lohnregelung

 

(1) Ab 1.September 2005 gelten die in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle aufgeführten Löhne. Mit Wirkung vom 1.September 2005 beträgt der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Berufsgruppe 4 gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) 13,96 Euro.

 

(2) Die am 31. Dezember 2005 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 infolge der Arbeitszeitverlängerung gemäß § 3 Nr. 1.1 BRTV um 2,5 % herabgesetzt und die am 31. März 2006 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2006 um 1 % erhöht. Der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) beträgt ab 1. Januar 2006 13,61 Euro und ab 1. April 2006 13,75 Euro.

 

(3) Der Arbeitnehmer erhält einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5,9 % seines Tarifstundenlohnes (Bauzuschlag). Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich

  • der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer durch den ständigen Wechsel der Baustelle ausgesetzt ist (2,5 %),
  • der besonderen Belastung, denen der Arbeitnehmer durch die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ausgesetzt ist (2,9 %), sowie
  • von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben (0,5 %).

Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden/Überschußstunden im Akkord) gewährt.

 

(4) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen.

 

(5) Die ab 1.September 2005, 1....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge