Der volle Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Damit der Arbeitnehmer bei Nichterfüllen der Wartezeit nicht völlig leer ausgeht, sieht das Gesetz in verschiedenen Fällen die Gewährung des anteiligen Urlaubs vor. Ein solcher Teilurlaubsanspruch entsteht,

Für den Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diesen Teilurlaub auf Antrag des Arbeitnehmers auf das folgende Urlaubsjahr zu übertragen.[1]

Die Übertragung muss noch im Urlaubsjahr verlangt werden und bedarf keiner Begründung. Es reicht aus, dass der Arbeitnehmer konkludent deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen.

Der Teilurlaub wird dann auf das volle nächste Kalenderjahr übertragen. Er verfällt nicht wie in den "normalen" Übertragungsfällen mit Ablauf des 31.3. des Folgejahres. Auch eine weitere Übertragung in das erste Quartal des übernächsten Jahres scheidet aus.

Hinweis

Der Untergang des Teilurlaubsanspruchs am 31.12 setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn ihn der Arbeitnehmer nicht nimmt.

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