Für die Anwendbarkeit der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen kommt es entscheidend darauf an, wo das Beschäftigtenverhältnis ausgeübt wird. Nicht relevant ist die Nationalität der Beteiligten oder der (Haupt-)Sitz des Arbeitgebers. Das deutsche Arbeitsschutzrecht gilt in allen Betrieben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Anknüpfungspunkt ist wiederum der Tätigkeitsort, nicht die Ansässigkeit des Arbeitgebers.

Umgekehrt gilt das Arbeitsschutzrecht nicht für die Tätigkeit von Beschäftigten eines deutschen Unternehmens im Ausland. Eine solche Tätigkeit unterliegt den Bestimmungen des Einsatzortes.

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