Rz. 6
Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) .
Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats der einzelnen Betriebe den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, die ebenfalls bereits als Mitglied einzelner Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 72 Abs. 2 BetrVG) § 15 KSchG unterfallen.
Rz. 7
§ 15 KSchG erstreckt sich nicht auf Mitglieder der in § 78 BetrVG genannten Einrichtungen der Betriebsverfassung; es fallen also unter die Bestimmung nicht die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3. § 15 Abs. 1 KSchG ist insoweit abschließend.
Rz. 8
Nicht aufgeführt in § 15 Abs. 1 KSchG sind ebenfalls die in § 78 BetrVG erwähnten Mitglieder der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer. Daraus folgt für die Mitglieder zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder hilfsweise Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, dass ihnen gegenüber § 15 KSchG nicht zur Anwendung gelangt.
Für die Mitglieder einer Vertretung der Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG errichtet werden kann, ist dagegen ausschlaggebend, dass eine derartige durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats hat (§ 3 Abs. 5 BetrVG). Ihre Mitglieder haben deshalb dieselbe persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Obwohl der Gesetzestext sie in § 15 Abs. 1 KSchG nicht ausdrücklich nennt, genießen sie daher wie die Mitglieder des Betriebsrats den besonderen Kündigungsschutz.
Rz. 9
Erfasst werden deshalb auch die Mitglieder der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
Rz. 10
Heimarbeiter und sonstige in Heimarbeit beschäftigte Personen fallen nicht unter das KSchG, da sie keine Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes sind. Sie unterfallen daher auch nicht dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Soweit nach § 5 Abs. 1 BetrVG jedoch das BetrVG auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, ist vor Ausspruch einer Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG zu beteiligen.
Rz. 11
§ 15 KSchG gilt auch für Mitglieder von Betriebsvertretungen, die nach Art. 56 IX des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut gewählt worden sind und die Interessen der bei den Alliierten Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer wahrnehmen.
Rz. 12
Ist die Wahl zu den Arbeitnehmervertretungen nichtig, dann besteht auch kein Kündigungsschutz nach Abs. 1 für die Gewählten; infrage kommt allein ein Kündigungsschutz als Wahlbewerber nach Abs. 3, der aber als nachwirkender Kündigungsschutz 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet. Ist die Wahl angefochten worden, besteht der Kündigungsschutz nach Abs. 1 fort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl.