Rz. 11

Ist dem Antrag des Arbeitgebers auf rückwirkende Abkürzung der Sperrfrist stattgegeben worden, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aber dennoch weiterbeschäftigt, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsentgelt bis zur tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer zu zahlen.[1]

[1] ErfK/Kiel, § 18 KSchG Rz. 4.

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