Rz. 27

Der BR ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet, seine Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, sofern die JAV dies verlangt. Die Vorlagepflicht besteht grundsätzlich für alle Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Der BR ist zudem nur verpflichtet, solche Unterlagen vorzulegen, die ihm gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Verfügung gestellt worden sind bzw. deren Zurverfügungstellung er gem. dieser Vorschrift verlangen kann.[1] Eine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. persönliche Angaben enthalten, hat der BR nicht.

 

Rz. 28

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für vorzulegende Unterlagen:

  • Rechtsvorschriften, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind
  • Ausbildungspläne
  • Mitteilungen von Behörden betreffend Jugendliche und Auszubildende
 

Rz. 29

Die Unterlagen sind der JAV zur Verfügung zu stellen. Es reicht daher nicht aus, wenn der BR der JAV die Unterlagen nur zur Einsichtnahme vorlegt, er muss sie ihr vielmehr auf Zeit überlassen.

 

Rz. 30

Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen besteht, anders als die Pflicht zur Unterrichtung der JAV, nur dann, wenn die JAV die Vorlage ausdrücklich verlangt.

 

Rz. 31

Verletzt der BR seine Pflicht gem. § 70 Abs. 2 BetrVG, kann darin – insbesondere bei wiederholter Pflichtverletzung – ein grober Verstoß i. S. d. § 23 BetrVG liegen, der ggf. zur Auflösung des BR berechtigt.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 24.
[2] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 31.

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