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Soweit die Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz keine besonderen mutterschutzbezogenen Gefährdungen aufweisen, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG für die Dokumentation die entsprechende Feststellung unter Bezugnahme auf die bereits vorliegende arbeitsschutzrechtliche Dokumentation ausreichend.

Damit ist die grundsätzliche mutterschutzrechtliche Verantwortbarkeit der Tätigkeit am beurteilten Arbeitsplatz gegeben und macht keine Schutzmaßnahmen erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a). Die sich aus dem ArbSchG und der DGUV ergebenden Dokumentationspflichten sind unberührt und vorzunehmen.

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