Rz. 24

Es ist – unabdingbare – Aufgabe des Arbeitgebers, in eigener Verantwortung die Gestaltung der Arbeitsplätze nach Maßgabe des MuSchG zur Einhaltung der Schutzvorschriften vorzunehmen. Das MuSchG entfaltet Wirkung, ohne dass konkrete Einzelfälle vorliegen müssen. Spätestens mit der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin greifen die besonderen Schutzvorschriften, und zwar unabhängig davon, ob die Frau dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitgeteilt hat oder nicht. Der Arbeitgeber kann sich den Verpflichtungen des MuSchG nicht entziehen, indem er auf Unkenntnis verweist. Dies fällt allenfalls bei der Bewertung der Folgen einer unterbliebenen Unterrichtung ins Gewicht.

Der Arbeitgeber muss aktiv werden und nicht reaktiv auf Anträge oder Beschwerden reagieren, es trifft ihn eine vorauseilende Umsetzungspflicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem MuSchG. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber die dafür notwendigen finanziellen Belastungen tragen muss. Diese Verpflichtung wird durch die Aufsichtsbehörden überprüft. Eine Abwälzung auf die (werdende) Mutter ist nicht zulässig.

 

Rz. 25

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge die Möglichkeit der Umgestaltung des Arbeitsplatzes zum Gefährdungsausschluss prüfen. Er darf diesen Schritt nicht einfach überspringen und eine Versetzung oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen, auch wenn dies zunächst das einfachere und evtl. auch finanziell weniger belastende Mittel wäre.

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