Rz. 1

§ 14 regelt die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers (Abs. 1) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie seine Informationspflichten. Diese gelten zum einen grundsätzlich gegenüber allen Personen, die bei ihm beschäftigt sind (Abs. 2) und im Besonderen gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau (Abs. 3).

Die Dokumentationspflicht ist durch den nach § 30 MuSchG eingerichteten Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) konkretisiert worden.

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