Rz. 28
Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 soll eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass sie stillt. Diese Information dient der tatsächlichen Erfüllung der arbeitgeberseitigen Pflichten gegenüber Stillenden (etwa Verbot der Mehr- und Nachtarbeit (§§ 4 Abs. 1, 5 MuSchG), Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG), Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9 ff. MuSchG)). Damit sind nicht nur Frauen angesprochen, die während der Arbeitszeit stillen (§ 7 Abs. 2 MuSchG), sondern auch diejenigen, die außerhalb der Arbeitszeit – ggf. nur eine Mahlzeit täglich – stillen. Während für die Abmeldung zur Inanspruchnahme einer konkreten Stillzeit (§ 7 Abs. 2 MuSchG) die Mitteilung an den Vorgesetzten genügt, ist die generelle Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber selbst bzw. seinem Vertreter vorzunehmen.
Rz. 29
Die Mitteilung soll möglichst frühzeitig erfolgen, also regelmäßig vor der Arbeitsaufnahme nach Ablauf der Schutzfrist oder der Elternzeit. Dieser Zeitpunkt ist gegeben, wenn es für die Frau bereits konkret absehbar ist, dass sie auch nach der Arbeitsaufnahme voraussichtlich weiterhin stillen wird. Dies muss nicht bereits in den ersten Wochen nach der Geburt der Fall sein. Umgekehrt bleibt es der Frau unbenommen, entgegen ihrer ursprünglichen Absicht und der Mitteilung bis zur Arbeitsaufnahme abzustillen.
Rz. 30
Durch die frühzeitige Mitteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, schon entsprechende Vorkehrungen für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der stillenden Frau zu treffen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schutzmaßnahmen tatsächlich eingehalten werden. Zugleich dient die frühzeitige Mitteilung den Interessen des Arbeitgebers, der die Schutzmaßnahmen nicht von jetzt auf gleich gewährleisten muss. Dennoch handelt es sich bei der Mitteilung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 – ebenso wie bei der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 – um eine Obliegenheit. Eine gleichlaufende verbindliche Verpflichtung kann sich wiederum aus der Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) ergeben.
Rz. 31
Verbindlichkeit der Soll-Vorschrift
Eine Frau, die üblicherweise Nachtarbeit leistet oder Kontakt mit Gefahrstoffen (§ 12 MuSchG) hat, kann während der Stillzeit nicht an ihrem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Sie muss den Arbeitgeber so rechtzeitig über ihre Absicht, nach der Arbeitsaufnahme zu stillen, informieren, dass dieser Betriebsablaufstörungen möglichst weitgehend abwenden kann. Hingegen wird es bei einer stillenden Frau, die lediglich vormittags einer Bürotätigkeit nachgeht, bei der bloßen Obliegenheit bleiben.
Rz. 32
Die Frau, die aufgrund des Stillens nicht in vollem Umfang eingesetzt werden kann, ist aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zudem verpflichtet, den Arbeitgeber zu informieren, wenn sie nicht mehr stillt und somit keinen Anspruch auf die besonderen Schutzmaßnahmen mehr hat.