Rz. 2

Die Übertragung des Jahresurlaubs ist in § 7 Abs. 3 BUrlG nur eingeschränkt möglich. Sie setzt zum einen dringende betriebliche Gründe voraus. Zum anderen ist der Übertragungszeitraum in das folgende Kalenderjahr auf das erste Quartal beschränkt.

§ 24 Satz 2 hingegen ermöglicht eine weitergehende Übertragung, da der Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden bzw. im nächsten Kalenderjahr beansprucht werden kann. § 24 Satz 2 gilt nicht nur für die mutterschutzrechtlichen Schutzfristen. Er spricht vielmehr von Ausfallzeiten durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote, sodass auch andere Zeiträume, in denen die Arbeitnehmerin wegen eines Beschäftigungsverbots nicht tätig sein kann, erfasst sind (s. §§ 3, 4, 5, 6, 13 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 MuSchG).

 
Praxis-Beispiel

Längere Übertragbarkeit des Urlaubs

Frau A ist schwanger und unterliegt vom 1.10.2022 bis zum 30.6.2023 einem Beschäftigungsverbot. Im Jahr 2022 hat sie noch keinen Urlaub genommen. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG wäre der Urlaub aus 2022 am 31.3.2023 verfallen. So kann sie ihn nach § 24 Satz 2 noch bis zum Ende des Jahres 2024 nehmen und falls das wegen persönlicher Verhinderung nicht möglich sein sollte, sogar noch im verlängerten Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31.3.2025.

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